STAATS- UND ORGANISATIONSRECHT
Teilnahme am Vermittlungsausschuss für Oppositionsparteien beschränkt
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Karlsruhe (jur). Kleinere Oppositionsparteien können von der Teilnahme an Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der sogenannten Spiegelbildlichkeit, nach der Abgeordnete entsprechend des Sitzverhältnisses im Parlament im Ausschuss vertreten sein müssen, gilt nicht für dessen Arbeitsgruppen, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 2 BvE 1/11).
Damit scheiterte die Fraktion der Partei „Die Linke“ sowie zwei frühere Bundestagsabgeordnete mit ihrer Klage in Karlsruhe. Stein des Anstoßes waren die Verhandlungen im Dezember 2010 zu höheren Hartz-IV-Sätzen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte einen Vorschlag unterbreitet, der vom Bundestag auch abgesegnet wurde.
Der Bundesrat lehnte diesen jedoch ab, so dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. In dem Ausschuss befanden sich auch zwei Vertreter der Linken. Um Kompromissvorschläge auszuloten, wurde eine Arbeitsgruppe gebildet. Von dieser wurde jedoch die Linkspartei ausgeschlossen. Erst nach einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht erhielt „Die Linke“ einen Platz in der Arbeitsgruppe.
Die Linkspartei argumentierte, dass sie Anspruch darauf habe, in den Arbeitsgruppen oder informellen Gesprächskreisen vertreten zu sein. Es gelte der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen. Entsprechend ihres Kräfteverhältnisses im Parlament müssten sie auch im Vermittlungsausschuss und dessen Arbeitsgruppen repräsentiert sein. Nur so könne der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf „effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess“ gewährleistet werden.
Auch wenn die Bundestagsparteien im Vermittlungsausschuss spiegelbildlich vertreten sein müssen, gelte dies nicht für dessen Untergremien, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Kleine Parteien können damit von den Arbeitsgruppen auch ausgeschlossen werden.
Der Vermittlungsausschuss habe bei der Besetzung seiner Arbeitsgruppen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Rechte von Abgeordneten, die in den Arbeitsgruppen nicht vertreten sind, würden nicht verletzt. Diese könnten ihre Vorschläge und Ansichten später auch im Vermittlungsausschuss selbst einbringen. Schließlich stehe es dem Vermittlungsausschuss frei, die Vorschläge der Arbeitsgruppen oder Gesprächskreise zu übernehmen, abzuändern oder abzulehnen.
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