ARBEITSRECHT
Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften im Präsenzbetrieb für Rechtsreferendare zumutbar
Autor: Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. - Rechtsanwalt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom06.10.2020 zum Aktenzeichen 10 L 1954/20 entschieden, dass eine Rechtsreferendarin, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbereitungsdienst leistet, nicht unter Hinweis auf eine Gefährdung ihrer Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, verlangen kann, von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft befreit zu werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 41/2020 vom 07.10.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat den Antrag der Referendarin, den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Eilverfahren zu einer derartigen Befreiung zu verpflichten, abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin es versäumt habe, vor Anrufung des Gerichts beim OLG-Präsidenten die Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu beantragen. Dieser sei nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig. Mit Schreiben des Präsidenten des zuständigen Landgerichts vom 03.09.2020 sei die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet worden. Nach Erhalt des Schreibens habe die Antragstellerin sich lediglich bei dem Ausbildungsleiter des Landgerichts erkundigt, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht bzw. alternative Ausbildungsoptionen gebe, jedoch nach Verneinung dieser Frage keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten gestellt.
Der Antrag hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn das Landgericht habe die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.