EU-RECHT
Totgeburt gehört nicht in den Hausabfall
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Straßburg (jur). Krankenhäuser dürfen Totgeburten nicht einfach mit dem Klinikabfall entsorgen und die Eltern über den Verbleib des Kindes im Unklaren lassen. Dies hat am Donnerstag, 12. Juni 2014, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt und damit Kroatien zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 12.300 Euro verurteilt (Az.: 50132/12).
Geklagt hatte ein kroatisches Paar aus Split. Die Frau erlitt nach neun Monaten Schwangerschaft am 7. August 2003 eine Totgeburt. Die Klinik nahm an dem toten Kind eine Autopsie vor und „entsorgte“ es mit dem üblichen Krankenhausabfall in einem Krematorium.
Als das Ehepaar später von dem Vorgehen der Klinik erfuhr, erlitt es einen Schock. Es gab weder eine Urne mit den sterblichen Überresten des Kindes, noch wurde der Verbleib des Säuglings genau dokumentiert.
Sie verlangten eine Entschädigung. Nach kroatischem Recht dürfe eine Totgeburt nicht mit dem Klinikabfall entsorgt werden.
Die kroatischen Gerichte stellten zwar fest, dass das Krankenhaus in Split hier falsch gehandelt habe. Die Klinik sei jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet, wo das Kind bestattet wurde. Einen Entschädigungsanspruch gebe es nicht.
Der EGMR sprach dem Paar eine Entschädigung in Höhe von 12.300 Euro zu. Die Klinik habe das Kind ohne Einwilligung der Eltern mit den Klinikabfällen verbrannt. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Die Straßburger Richter rügten, dass die kroatischen Gesetze nicht klar das Verfahren regeln, wie mit Totgeburten umzugehen ist.
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