WIRTSCHAFTSRECHT
Transparenz in Deutschland – Informationspflicht für alle?
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Transparenz ist ein immer wichtiger werdendes Thema in Deutschland. Möglichst alle sollen sämtliche Informationen bereitstellen, um zu zeigen, dass sie nichts zu verbergen haben. Auf Länderebene gibt es bereits Transparenzgesetze und kürzlich wurde ein Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche ins Leben gerufen.
Urteil des VG Hamburg zu Transparenz der Handelskammer Hamburg
So gilt beispielweise in Hamburg seit 2012 das Hamburgische Transparenzgesetz. Dieses verpflichtet Behörden, Ämter, Landesbetriebe und viele öffentliche Unternehmen zur Offenlegung von Informationen unter anderem über Beschlüsse, Geschäftsverteilungspläne etc. Welche Institutionen betroffen sind, ist bisweilen umstritten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 28.09.2017 entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nicht durch das Hamburgische Transparenzgesetz verpflichtet ist, Informationen preiszugeben.
Geklagt hatten ein eingetragener Verein und ein Bürger, die die Feststellung verlangten, in wieweit die Hamburger Handelskammer dazu verpflichtet werden könnte, Informationen nach dem Transparenzgesetz zu veröffentlichen.
Handelskammer nicht zur Transparenz verpflichtet
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte fest, dass die Handelskammer Hamburg keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinne des Transparenzgesetzes sei. Sie müsse sich also nicht dem Informationsregister nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz anschließen.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass das Transparenzgesetz nur solche Behörden betreffe, die in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Da die Handelskammer Hamburg keine solche Behörde sei, wäre das Transparenzgesetz auch nicht auf sie anwendbar.
Diese Rechtsprechung ist deswegen besonders interessant, weil die Transparenz in allen Bereichen eine immer größere Bedeutung erlangt. Die Verpflichtung zur Transparenz trifft dabei nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Unternehmen.
Das Transparenzregister – Informationspflichten für private Unternehmen
So wurde beispielsweise ein Transparenzregister neu geschaffen, in das sich inländische juristische Personen des Privatrechts (also insbesondere GmbHs und Aktiengesellschaften) sowie eingetragene Personengesellschaften seit dem 1. Oktober 2017 eintragen müssen. Diese elektronische Plattform soll einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse in Unternehmen gewähren. Ziel dieser Plattform sind die Verhinderung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche. Schließlich soll sichergestellt werden, dass Informationen über die einzelnen Beteiligungsverhältnisse in Unternehmen zugänglich sind und so mögliche treuhänderische Beteiligungen und Strohmann- Konstellationen sichtbar werden.
Nicht alle Unternehmen sind mitteilungspflichtig
Nicht alle Gesellschaften müssen Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen. Ausgenommen sind ausdrücklich die Gesellschaften bürgerlichen Rechts, also GbR (BGB- Gesellschaften). Außerdem besteht eine Meldefiktion. Das bedeutet, dass die Mitteilungspflicht nur dann gilt, wenn nicht ohnehin alle Beteiligungsverhältnisse aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister oder dem Unternehmensregister, hervorgehen. Es dient also als eine Art Auffangregister.
Die Transparenz hat auch darüber hinaus ihre Grenzen. In die vom Transparenzregister gesammelten Daten dürfen bisher nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse einsehen.
Kritik am neuen Transparenzregister
Aus der Anwaltschaft gibt es bereits kritische Stimmen, die das Geldwäschegesetz und das daraus hervorgehende Transparenzregister in Frage stellen. Sie argumentieren, dass durch ein weiteres Register keine Transparenz, sondern vielmehr noch größere Verwirrung und zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen würde. Ein Informationssuchender müsste schlimmstenfalls alle Register durchforsten, um an Informationen über eine wirtschaftliche Beteiligung zu gelangen. Ein einheitliches Register wäre hier effektiver.
Kritiker führen weiter an, dass sich für Strohmänner und Briefkastenfirmen durch das neue Transparenzregister nichts ändern würde. So wird ein Strohmann möglicherweise auch künftig schlicht die Hintermänner verschweigen und keine Konsequenzen befürchten müssen, wenn es keine Verdachtsmomente gebe.
Weitere Informationen zum neuen Transparenzregister finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/transparenzregister.html