VERKEHRSRECHT
Umdrehen während der Fahrt: Mal grob fahrlässig, mal nicht
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SAARBRÜCKEN (DAV). Wer sich als Autofahrer umdreht, um auf die Rücksitze zu sehen, handelt riskant. Verursacht er durch seine Unaufmerksamkeit einen Unfall, kann sein Verhalten ? abhängig vom Anlass ? als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wie zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigen.
Im ersten der Fälle, die von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht wurden, war es im Auto auf nächtlicher Fahrt zu einer Beziehungskrise gekommen: Der Fahrer hatte sich handfest seiner Beifahrerin genähert, was seiner im Fond sitzenden Freundin gar nicht recht war. Die wütende Frau versetzte ihm daraufhin von hinten einen Schlag. Als sich der ungetreue Freund umdrehte, verlor er die Kontrolle über den Wagen und kam von der Fahrbahn ab.
Für die Saarbrücker OLG-Richter stand fest: ?Der Annäherungsversuch des Fahrers barg ein erhebliches Gefahrenrisiko, das ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer in jedem Fall vermieden hätte.? Für das Verhalten des Mannes könne es kein Verständnis geben ? ein klassischer Fall grober Fahrlässigkeit.
Anders entschieden die Richter, nachdem sich ein Fahrer unwillkürlich nach seinem plötzlich aufschreienden Kind umgedreht und durch die kurze Unachtsamkeit einen Unfall verursacht hatte. Diese spontane, aus dem Schreck heraus geborene und ?gewissermaßen reflexartige? Reaktion relativiere die Schwere des Sorgfaltsverstoßes. In diesem Fall lag in den Augen der Richter keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Um seine Rechte gerade bei einem Unfall durchzusetzen benötigt man einen Anwalt.
Fall 1:
Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom 14. Januar 2004
Aktenzeichen: 5 U 396/03
Fall 2:
Oberlandesgericht Saarbrücken
Beschluss vom 13. Februar 2004
Aktenzeichen: 5 W 24/04
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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