BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie – Erlöschen des Widerrufsrechts
Autor: Claudia Mindermann - Rechtsanwältin
Die Wohnimmobilienrichtlinie der EU verfolgte in erster Linie den Zweck, die Verbraucherrechte gegenüber den Kreditinstituten zu stärken. Die Bundesregierung hat nun darüber hinaus am 18.02.2016 entschieden, dass im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht auch das Recht zum Widerruf von Immobiliendarlehen zeitlich begrenzt werden soll.
Darlehensverträge, die zwischen Oktober 2002 bis Juni 2010 abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufwiesen, können bislang auch heute noch wirksam widerrufen werden, da der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht begonnen hat. Dies gilt auch für Darlehensverträge, die bereits vollständig zurückbezahlt wurden. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit will die Bundesregierung nun beseitigen.
Deshalb sollen diese „Altfälle“ nur noch mit einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes am 21.03.2016 widerrufen werden können. Dies bedeutet, dass die im Zeitraum Oktober 2002 bis Juni 2010 abgeschlossenen Immobilienkredite nur noch bis zum 21.06.2016 wirksam widerrufen werden können.
Rechtsfolge eines wirksamen Darlehenswiderrufs ist die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages. D.h. der Darlehensnehmer kann von der Bank die Erstattung seiner geleisteten Raten nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit Empfang der jeweiligen Rate verlangen. Demgegenüber hat das Kreditinstitut Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich ausbezahlten Nettokreditbetrages zzgl. seiner marktüblichen Verzinsung bis zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs.
Weiter eröffnet der Widerruf dem Verbraucher die Möglichkeit, seine Finanzierung in einen neuen, günstigeren Darlehensvertrag zu überführen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.
Wir empfehlen deshalb Immobilienbesitzern, die ihren bestehenden Darlehensvertrag widerrufen und/oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen möchten, unverzüglich zu handeln.