VERWALTUNGSRECHT
Umweltinformationen auch mit den Namen der Beamten
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Leipzig (jur). Bei Umweltinformationen müssen Behörden künftig häufiger auch die Namen der damit befassten Beamten herausgeben. Mit einem am Dienstag, 1. November 2022, veröffentlichten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Zugang zu den Klarnamen erleichtert (Az.: 10 C 5.21). Danach dürfen Behörden die Herausgabe nur verweigern, wenn ansonsten die „Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden“. Das Risiko einer Veröffentlichung der Namen im Internet reicht dafür nicht aus.
Im entschiedenen Fall geht es um frühere Gebühren für einen Antrag auf Befreiung energieintensiver Unternehmen von der sogenannten EEG-Umlage. Unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz hatte ein Glashersteller in Berlin die Herausgabe sämtlicher Informationen zur Kalkulation dieser Gebühren beantragt. Das Bundeswirtschaftsministerium gab dem statt, schwärzte allerdings sämtliche Namen und andere personenbezogenen Daten.
Gerade von den Namen hatte sich das Glasunternehmen allerdings Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte bei der Gebührenkalkulation erhofft. Das Ministerium gab noch die Amtsbezeichnung der beteiligten Beamten heraus, die Namen aber nicht.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gab dem Ministerium noch recht. Denn die Namen der Beamten könnten im Internet landen.
Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf. Die Möglichkeit einer Internetveröffentlichung sei heutzutage immer gegeben. Würde man dies ausreichen lassen, würden die Ziele des Umweltinformationsgesetzes unterlaufen.
Denn anders als etwa bei Verbraucherinformationen habe hier der Gesetzgeber einen möglichst weiten Zugang auch zu den Namen gewollt. Grundrechte oder EU-Recht würden dadurch nicht verletzt.
Nach dem Leipziger Urteil sieht das Umweltinformationsgesetz ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Dabei gehe es auf der ersten Stufe allein darum, ob die Offenlegung der Daten zu „einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen“ führt. Wenn nicht, „räumt das Gesetz dem Informationsinteresse generellen Vorrang vor dem (…) Interesse an der Vertraulichkeit der Daten ein“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 1. September 2022.
Eine Abwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse und dem Vertraulichkeitsinteresse der Behördenmitarbeiter sei daher in einer zweiten Stufe nur dann erforderlich, wenn zuvor eine „erhebliche Beeinträchtigung“ durch die Herausgabe der Daten bejaht wird.
Nach diesen Maßgaben soll nun das OVG Berlin erneut prüfen, inwieweit das Bundeswirtschaftsministerium auch Klarnamen herausgeben muss. Für „niederrangige Amts- und Funktionsträger“ sei dabei eine „erhebliche Beeinträchtigung“ eher zu vermuten als für Beamte in leitenden Positionen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock