WETTBEWERBSRECHT
Unerlaubte Sportwette - § 284 StGB
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Die Beklagte betreibt in Salzburg ein nach österreichischem Recht konzessioniertes Wettbüro. Sie bietet gewerbsmäßig Sportwetten an, u.a. aus den Bereichen Fußball, Boxen, Formel 1, Leichtathletik und Tennis. Der Wetteinsatz liegt bei mindestens € 10.--, der mögliche Gewinn für den Spielteilnehmer richtet sich nach einer zuvor festgesetzten Quote.
Ohne über eine von einer deutschen Behörde erteilte Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen zu verfügen, führte die Beklagte im Januar 2003 eine Versandaktion durch, in deren Rahmen sie jeweils einen ihrer Spielscheine mit einem Werbeanschreiben auch an Teilnehmer in Bayern schickte. Auf den Spielscheinen befand sich ein Hinweis auf die Internetadresse einer Gesellschaft in Antigua, auf der ebenfalls Sportwetten sowie Internet-Casinospiele auch in deutscher Sprache angeboten wurden.
Wegen dieses Vorgehens erhob der Freistaat Bayern, der selbst eine Vielzahl von Glücksspielen betreibt (u.a. Toto und Oddset), als Wettbewerber Klage zum LG München I.
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer verbot der Beklagten, Sportwetten in Deutschland anzubieten oder zu bewerben, ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen. Außerdem wurde ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
§ 284 StGB stellt die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe. Durch das Übersenden der Spielscheine hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer im Inland eine Sportwette und damit ein Glücksspiel veranstaltet.
Die österreichische Konzession kann die erforderliche Erlaubnis einer deutschen Behörde nicht ersetzen. Denn es ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit den Mitgliedsstaaten gestattet, die Veranstaltung von Glücksspielen unter innerstaatlichen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Derjenige Staat, der eine behördliche Genehmigung voraussetzt, gibt dabei zu erkennen, dass er selbst im Einzelfall prüfen will, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Demzufolge kann die Genehmigung eines anderen Mitgliedsstaates die erforderliche deutsche Genehmigung nicht ersetzen, sondern kann allenfalls für die Prüfung der zuständigen deutschen Behörde indizielle Bedeutung haben. Das Verbot der Veranstaltung eines Glücksspiels ohne deutsche Genehmigung bleibt davon unberührt.