REISERECHT
Unerwartete Vorverlegung einer Reise berechtigt zum Rücktritt des Reisenden
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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unerwartete Vorverlegung einer Reise durch den Veranstalter den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass der bereits gezahlte Reisepreis in Höhe von 1.136,00 EUR an den Reisenden zurückzuzahlen war.
Im August 2002 buchte der aus dem Saarland stammende Kläger für sich und seine Familie eine einwöchige Reise in die Türkei. Der vom Veranstalter bestätigte Reiseantritt (Flug in die Türkei) sollte am 02.09.2002, 20.28 Uhr sein. Am 29.08.2002 teilte der in München ansässige Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reise bereits am 01.09.2002 um 21.30 Uhr beginnen sollte und bat um umgehende Rückbestätigung. Stattdessen stornierte der Kläger noch am Nachmittag des 29.08.2002 die Reise und verlangte den bezahlten Reisepreis zurück. Nachdem der Veranstalter dies abgelehnt hatte, kam der Fall vor das Amtgericht München.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die unerwartete Vorverlegung der Reise ein Reisemangel sei. Dem trat der Veranstalter entgegen: Die Reise sei von Ablauf und Inhalt genau wie gebucht durchgeführt worden, nur eben um einen Tag nach vorne verschoben. Im übrigen sähen die allgemeinen Reisebedingungen vor, dass der Reisende Verschiebungen des Reiseantritts hinzunehmen habe.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München entschied die Sache letztlich im Sinne des Klägers. Die Vorverlegung um einen Tag sei nicht nur ein Mangel der Reise, sondern berühre die Vertragsgrundlagen; es handele sich um eine Veränderung einer wesentlichen Reiseleistung, die den Reisenden zum Rücktritt berechtige. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stünden dem nicht entgegen, da von diesen allenfalls eine geringfügige Verschiebung der Reisezeiten abgedeckt werde. Eine Vorverlegung um einen Tag sei dem Reisenden regelmäßig unzumutbar. Daher musste der Reiseveranstalter die 1.136,00 EUR zurückzahlen.
Das Landgericht München I schloss sich dem an. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss der Berufungskammer nahm der Reiseveranstalter seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 272 C 6400/03
Landgericht München I: 6 S 12501/03