ZIVILRECHT
Unfall an baufälligem Hallendach
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Hamm (jur). Bei Arbeiten auf dem Dach müssen Hausbesitzer Handwerker auf gravierende Schäden am Dach hinweisen, Handwerker sollten sich darauf aber auch nicht verlassen. In einem am Freitag, 7. September 2018, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen hohen Unfallschaden hälftig geteilt (Az.: 7 U 12/17).
Im konkreten Fall geht es um die Sanierung der Dreisbachhalle der Stadt Netphen bei Siegen im Jahr 2011. Die Halle hat eine Lichtkuppel, die beschädigt und deshalb mit einer Plane abgedeckt war. Bei ersten Arbeiten brach ein Lehrjunge einer Handwerkerfirma in die Lichtkuppel ein, blieb aber zum Glück unverletzt.
Handwerker zog sich schwere Verletzungen zu
14 Tage später kletterte der klagende Handwerker einer anderen Firma auf das Dach. Auch er trat auf die abgedeckte und beschädigte Lichtkuppel und stürzte achteinhalb Meter in die Tiefe. Unten landete er auf einer Sportmatte. Dennoch zog er sich schwere Verletzungen zu und ist deshalb bis heute auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen. Seinen früheren Beruf kann er nicht mehr ausüben.
Wie hierzu nun das OLG Hamm entschied, tragen die Stadt und der bei ihr beschäftigte verantwortliche Ingenieur die Verantwortung für den Unfall gemeinsam zur Hälfte. Daher müssen sie dem Handwerker ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro und bislang entstandene materielle Schäden in Höhe von 4.800 Euro zahlen. Hinzu kommen ein Verdienstausfallschaden von monatlich 2.200 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden von monatlich 100 Euro.
Stadt hat den Handwerker nicht auf die Gefahr hingewiesen
Zur Begründung verwies das OLG auf die Verkehrssicherungspflicht. Der Stadt sei die Beschädigung der Lichtkuppel bekannt gewesen, ebenso, dass diese durch eine nicht tragfähige Plane abgedeckt war. Dennoch habe sie den Handwerker nicht auf die Gefahr hingewiesen.
Den fachkundigen Handwerker treffe allerdings ein hälftiges Mitverschulden. Denn er habe keine Sicherungsvorkehrungen getroffen und den Zustand des Dachs unter der Plane nicht überprüft.
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