VERKEHRSRECHT
Unfall Fahrrad/Auto: Volle Haftung für Radler nur bei grobem Verschulden
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NEUBURG/DONAU (DAV). Beim Zusammenstoß zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer haftet der Radler für den Gesamtschaden nur dann, wenn ihm ein grobes Eigenverschulden nachzuweisen ist. Ansonsten muss die Betriebsgefahr des Autos immer in die Haftungsabwägung einbezogen werden, entschied das Amtsgericht Neuburg an der Donau.
In dem Urteil, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht haben, war ein Fahrradfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommenden Auto zusammengestoßen. Die Haftpflichtversicherung des Radlers erstattete der Autofahrerin deren Schaden zu 75 Prozent. Die Frau forderte jedoch die gesamten Kosten: Für sie sei der Unfall eine Folge höherer Gewalt, außerdem sei dem Radler grobes Verschulden vorzuwerfen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es argumentierte, die Kollision sei keine "höhere Gewalt" gewesen - also kein "von außerhalb des Straßenverkehrs unvorhersehbar eintreffendes Ereignis", sondern ein Unfall "im Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr". Zudem habe die Beweisaufnahme nur ergeben, dass der Radfahrer einen vor ihm fahrenden Radler touchiert hatte und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies sei allenfalls als "Unachtsamkeit" zu bewerten, nicht aber als ein so grobes Verschulden, das die Betriebsgefahr des Autos völlig zurücktreten lasse.
Es blieb deshalb bei der Mithaftung der Autofahrerin zu einem Viertel. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Schadensreformgesetz eine Besserstellung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber motorisierten beabsichtigt habe.
Amtsgericht Neuburg/Donau, Urteil vom 17. Februar 2005, Aktenzeichen: 3 C 565/04
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein