VERKEHRSRECHT
Unfall mit Ausländer: Grüne Versicherungskarte reicht
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In der Urlaubszeit tummeln sich nicht nur viele Deutsche im Ausland, sondern auch viele Ausländer bei uns. Bei einem Unfall mit einem Ausländer reicht es aus, wenn sich der deutsche Beteiligte alle Angaben auf der "Grünen Versicherungskarte" des Kontrahenten notiert. Er bekommt dann vom Verein "Deutsches Büro Grüne Karte e.V." (Hamburg) Ersatz seines Unfallschadens, entschied das Amtsgericht Aachen (AZ: 6 C 109/96).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Urteil hieß es, eine Deckungszuage der ausländischen Pflichtversicherung sei für den Zahlungsanspruch des Geschädigten nicht erforderlich. Sinn der "Grünen Versicherungskarte" sei es ja gerade, den deutschen Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor versicherungstechnischen Schwierigkeiten zu schützen.
Das Gericht hielt es auch nicht für notwendig, die Grüne Versicherungskarte des ausländischen Kontrahenten gleichsam sicherzustellen und damit an der Weiterfahrt zu hindern. Es reiche aus, wenn die Karte bei der Unfallaufnahme vorliege. Notiert werden müßten Name und Anschrift des Unfallgegners, Nummer der Grünen Versicherungskarte, Gültigkeitsdauer und Policennummer der ausländischen Pflichtversicherung.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de