VERKEHRSRECHT
Unfallflucht: Gerichte stellen weiter strenge Anforderungen
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HAMM/FRANKFURT (DAV). Die deutsche Justiz ist weiterhin streng zu Autofahrern, die nach einer Kollision die Unfallstelle verlassen. Insbesondere an die Warte- und Aufklärungspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Dies zeigen zwei von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) veröffentlichte Urteile.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit eine Verkehrsunfallflucht auch dann als gegeben an, wenn der Verursacher seine Versicherung ?zeitnah? nach der Kollision über das Geschehen benachrichtigt. In dem Fall war ein Fahrer auf der Autobahn bei starkem Regen ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt. Nachdem er sich den Schaden kurz angesehen und die Beschädigung der Leitplanke als geringfügig eingeschätzt hatte, steuerte er den nächsten Parkplatz an. Dort informierte er angeblich seine Kasko-Versicherung.
Nicht nur weil der Schaden am Auto 21.000 Mark und an der Leitplanke 3.000 Mark betrug, wurde sein Verhalten als Unfallflucht eingestuft. Die Richter meinten, der Mann hätte an der Unfallstelle ?eine angemessene Zeit? warten müssen, um Feststellungen ? beispielsweise über seine Fahrtüchtigkeit ? zu ermöglichen. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung wurde die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei.
Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass nach einer vergebens am Unfallort verbrachten angemessenen Wartezeit ? hier 15 Minuten an einem demolierten Verkehrsschild ? unverzüglich der Geschädigte oder die Polizei verständigt werden muss. Wem es ? beispielsweise am Wochenende ? nicht gelinge, die zuständige Kommune als Eigentümerin eines Schildes zu erreichen, müsse sich an die Polizei wenden. Eine Unfallmeldung erst nach dem Wochenende sei nicht mehr ?unverzüglich?, wie das Gesetz verlange.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 7. Februar 2003
Aktenzeichen: 20 U 193/02
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 12. September 2002
Aktenzeichen: 3 U 210/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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