Unterlassene Belehrung führt nicht zum Verwertungsverbot für die Besteuerung
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Unterlassene Belehrung führt zum Verwertungsverbot nur im Strafverfahren, nicht auch für die Besteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01 entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Auskünfte des Steuerpflichtigen festgestellten Tatsachen auch dann im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige vor der Auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Die unterlassene Belehrung führt allein in dem im Hinblick auf die Auskünfte eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu einem Verwertungsverbot.
Im Ausgangsfall hatte der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht. Die Steuern waren dementsprechend --zu niedrig-- festgesetzt worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ergaben sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben. Der Prüfer fragte bei dem Steuerpflichtigen nach, ohne ihn nach § 393 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Abgabenordnung darüber zu belehren, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gezwungen werden dürfe, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Der Steuerpflichtige berichtigte seine Angaben. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde eingestellt, da die Angaben mangels Belehrung einem Verwertungsverbot unterlägen. Der Steuerpflichtige berief sich auch im Besteuerungsverfahren auf ein Verwertungsverbot.
Der BFH folgte dem nicht. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Straf- und dem Besteuerungsverfahren. Der Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen und daher insoweit belehrt werden müsse, betreffe nur das Strafverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung wäre es nicht zu vereinbaren, Auskünfte eines ehrlichen Steuerpflichtigen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde zu legen und Auskünfte eines einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Verdächtigten steuerlich unberücksichtigt zu lassen.
Die Frage, ob dasselbe gilt, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch Täuschung, Drohung oder ähnliche Mittel zur Mitwirkung verpflichtet fühlt, hat der BFH offen gelassen. Dafür bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte.