INTERNETRECHT
Unternehmen haftet nicht für ungewollt im Web verbliebene Altinhalte
Experten-Branchenbuch.de,
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Luxemburg (jur). Unternehmen haften nicht für Markenrechtsverletzungen durch überholte aber ungewollt im Internet verbliebene Angaben. Das hat am Donnerstag, 3. März 2016, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Streit zwischen Mercedes und ehemaligen Vertragswerkstätten in Ungarn entschieden (Az.: C-179/15). Danach muss Mercedes gegen die Betreiber der Internetseiten vorgehen, die die falsch gewordenen Inhalte weiter verbreiten.
Die ungarische Gesellschaft „Együd Garage“ war für über fünf Jahre Vertragswerkstatt für Mercedes-Fahrzeuge. Das Unternehmen hatte sich daher unter anderem in seiner Werbung rechtmäßig als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ bezeichnet.
Mercedes hatte die Vertragsbeziehung dann aber nicht mehr verlängert. In neuer Werbung bezeichnete sich Együd Garage auch nicht mehr als Vertragswerkstatt. Sofern das Unternehmen Anzeigen im Internet geschaltet hatte, forderte es die Betreiber der entsprechenden Seiten auf, die Anzeigen zu löschen oder entsprechend zu ändern.
Dem kamen freilich nicht alle Portalbetreiber nach. Zudem führte bei Internet-Suchmaschinen die Suche nach einer Mercedes-Vertragswerkstatt teilweise immer noch zu Együd Garage. Mercedes warf dies dem ungarischen Werkstattbetreiber vor und klagte auf Unterlassung. Das zuständige Gericht in Ungarn legte den Streit dem EuGH vor.
Nach dem Luxemburger Urteil haftet Együd Garage nicht für frühere Werbung, wenn das Unternehmen den Betreiber der Seite zur Löschung aufgefordert hat. „Die Versäumnisse eines solchen Betreibers können einem Werbenden, der sich gerade darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden“, betonte der EuGH. Auch könne Együd Garage nicht für andere Internetseiten verantwortlich gemacht werden, die solche Anzeigen oder die entsprechenden Inhalte ohne seine Zustimmung übernommen haben.
Mercedes könne Együd Garage daher nicht zur Unterlassung verpflichten, urteilte der EuGH. Der Werkstattbetreiber müsse allerdings gegebenenfalls Gewinne herausgeben, die er durch die weitere Verbreitung der inzwischen aufgelösten Vertragsbeziehung gemacht hat. Mercedes könne zudem direkt „gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner Marke verletzen“.
Formal müssen abschließend nun die Gerichte in Ungarn über den Streit entscheiden.
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