INTERNETRECHT
Unverlangte Email Werbung an Gewerbetreibende
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Auch die einmalige unverlangte Werbung per Email an Gewerbetreibende ist unzulässig und kann zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden führen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.05.2009 (Az. I ZR 218/07) klargestellt, daß auch die unverlangte Zusendung von e-mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte Email-Werbung beeinträchtigt den Betriebsablauf mit organisatorischem Aufwand und ggfs. zusätzlichen Kosten.
Teilweise wurde bislang ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einmaliger Zusendung einer Werbemail verneint (so auch AG Dresden, Urteil vom 29.07.2005, 114 C 2008/05 = NJW 2005, 2561). Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht jedoch von einer Rechtsverletzung bei einmaliger Zusendung aus, der sich der BGH nunmehr ausdrücklich anschließt.
Jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) stellt eine unzumutbare Belästigung dar (Ausnahme: § 7 Abs. 3 UWG). Um Werbung handelt es sich bereits dann, wenn allein Geschäftstätigkeit und Leistungsspektrum dargestellt werden, da dies zielgerichtet der Absatzförderung dient.
Grundsätzlich kann allein aus der gewerblichen Tätigkeit keine mutmaßliche Einwilligung in den Empfang von Werbemails abgeleitet werden. Gibt es allerdings eine bestehende Geschäftsverbindung, ist die Zusendung regelmäßig zulässig.
Wird kommerzielle Werbung mit elektronischer Post versandt und dabei der kommerzielle Charakter oder der Absender verschleiert stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann (§ 6 Abs. 2 S.. 1 i.V.m. § 16 TMG).
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt