URHEBERRECHT
Unzulässige Gratisaktionen bei Erotik‑Plattformen – was Content Creator wissen müssen
Autor: Christian Radermacher - Rechtsanwalt
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Event und Rechtslage
Während der Erotik‑Messe „Venus“ hob eine Erotik‑Plattform für eine Creatorin sämtliche Zugangsbeschränkungen auf und stellte ihre Premium‑Inhalte kostenlos bereit. Diese Maßnahme erfolgte ohne Zustimmung und verletzte daher das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Der Creator hatte seine Werke lediglich entgeltlich lizenziert.
Zweckbindung von Nutzungsrechten
Zwar räumen viele Plattform‑AGBs dem Betreiber weitreichende Lizenzen ein, doch § 31 Abs. 5 UrhG begrenzt diese. Die Lizenz darf nur so weit reichen, wie es der Zweck des Vertrags verlangt. Ziel des Creator‑Accounts ist die Monetarisierung. Ein unentgeltlicher Zugriff entspricht nicht dem Vertragszweck. Daher überschreitet eine Gratisaktion die eingeräumten Rechte und ist rechtswidrig.
Rechtsschutz für Betroffene
Creators können bei solchen Verstößen einen Unterlassungs‑ und Beseitigungsanspruch geltend machen sowie Auskunft über die Nutzung und Schadensersatz fordern. Die Abmahnung ist der erste Schritt; sie zwingt den Verletzer, das Verhalten einzustellen, und schafft die Grundlage für spätere Forderungen. Fehlerhafte Abmahnungen können jedoch zum Anspruch auf Kostenerstattung führen. In unserem Beitrag über Urheberrechte im Internet geben wir Hinweise, wie man Urheberrechtsverletzungen erkennt und sich dagegen wehrt.
Handlungsempfehlung
Wer als Creator betroffen ist, sollte Beweise sichern und rechtlichen Rat einholen. Plattformbetreiber müssen AGB‑Klauseln so ausgestalten, dass der Zweck der Lizenz respektiert wird. Andernfalls drohen umfangreiche Haftungsansprüche. Die KANZLEI 441 berät Sie umfassend, wenn Ihre Inhalte ohne Erlaubnis freigeschaltet oder unentgeltlich verbreitet wurden.
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