ARBEITSRECHT
Urlaubsabgeltung
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Verzicht auf Urlaubsabgeltung / Verfall von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung
Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag u. a. Beendigungstatbestände) treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig Abreden darüber, wie sie mit nicht genommenem Urlaub umgehen. Solche Ansprüche werden beispielsweise direkt in einem Aufhebungsvertrag geregelt oder sind Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs.
Geregelt wird die Frage, wie mit offenen Urlaubsansprüchen umzugehen ist, da der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses „in natura" nicht mehr genommen werden kann. Bezüglich dieses Abgeltungsanspruchs vertrat das Bundesarbeitsgericht bislang die Auffassung, dass diese Ansprüche bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht und erfüllt werden müssen, andernfalls sie verfallen. Ebenso vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass auf Abgeltungsansprüche wegen nicht genommenen Urlaubs nicht verzichtet werden kann mit der Folge, daß ei Verzicht darauf nicht Gegenstand eines (wirksamen) gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs sein konnte..
Auf Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt sich die rechtliche Situation nunmehr anders da und lässt den Vertragsparteien größerem Raum zur Regelung offener Ansprüche.
Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Entgegen der früher vom Bundesarbeitsgerichts vertretenen Auffassung, dass auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht verzichtet werden kann (sog. Unabdingbarkeit, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG) vertritt das BAG nun die Auffassung, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch von (allgemeinen) Ausgleichsklauseln erfasst werden kann. Dies bedeutet, daß wirksam auf die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung wegen nicht genommenen Urlaubs verzichtet werden kann.
„Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaub entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. "(BAG, Pressemitteilung 33/13 vom 14. Mai 2013,9 AZR 844/11).
Es ist daher nunmehr möglich, dass nach einem beendeten Arbeitsverhältnis auf den bestehenden Anspruch, Urlaubsentgeltansprüche geltend zu machen, seitens des Arbeitnehmers verzichtet wird.
Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (Verfall der Ansprüche)
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ein reiner Geldanspruch. Dies hat zur Folge, dass er nicht mehr an die Fristen des Bundesurlaubsgesetz gebunden ist. Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass Urlaubsansprüche nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist stellte es nunmehr (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012,9 AZR 652/10) fest, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Einen sachlichen Grund, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln gelten sollten, als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, gebe es nach Ansicht des BAG nicht.
Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich der oben genannten Fragen zur Urlaubsabgeltung Klarheit geschaffen. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können nunmehr auch über Urlaubsabgeltungsansprüche eine Vereinbarung treffen, ohne Sorge haben zu müssen, dass trotz einer vergleichsweisen Regelung ein darüber hinausgehende Anspruch geltend gemacht wird - was in der Vergangenheit häufig genug der Fall war. Allerdings kommt es auf den Zeitpunkt der vertraglichen Abrede an, ob diese vor oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Auch die Geltendmachung von offenen Urlaubsabgeltungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Verfallfristen des Bundesurlaubsgesetzes nun klar geregelt. In jedem Fall empfiehlt es sich, sich vor Abschluss vertraglicher Abreden (Stichwort: Aufhebungsvereinbarung) von einem spezifizierten Fachanwalt beraten zu lassen.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
NEU: unsere homepage speziell für Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht!
mit speziellen Service“ Arbeitsvertrag“
http://awett.de