ARBEITSRECHT
Urlaubsanspruch eines Kapitäns bei Seedienstuntauglichkeit
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Der Kläger war von 1991 bis zum 30. April 1999 bei der Beklagten als Kapitän in der Seeschiffahrt beschäftigt. Er ist seit Februar 1999 dauerhaft seedienstuntauglich. Die bei der Beklagten beschäftigten Kapitäne werden bei Bedarf auch zur Beaufsichtigung im Schiffsneubau eingesetzt. Hierzu war der Kläger zwar gesundheitlich in der Lage, die Beklagte setzte ihn aber nicht für diese Aufgabe ein. Er verlangt die Bezahlung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Resturlaubsansprüche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
§ 60 SeemG verbietet die Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis wird vielmehr für die Dauer der Resturlaubstage verlängert. Diese Verlängerung scheiterte an der Seedienstuntauglichkeit des Klägers. Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit schließt eine Urlaubsgewährung aus (§ 58 Satz 1 SeemG, der § 9 BUrlG entspricht). Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger bei der Beaufsichtigung von Schiffsneubauten einzusetzen und durch Urlaubsgewährung von dieser Tätigkeit zu befreien. Ein solcher Arbeitsplatz war nicht verfügbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 AZR 423/02 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 6. Februar 2002 - 2 Sa 3/01 -