KAUFRECHT
Verbauter Skyline-Blick führt zur Rückabwicklung des Wohnungskaufs
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Frankfurt/Main (jur). Was den Menschen an der Küste der Blick aufs Meer, ist den Frankfurtern der auf die Skyline. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am Donnerstag, 12. November 2015, einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigentumswohnung gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil er den den Käufern zugesagten „Skyline-Blick“ nachträglich selbst verbaut hat (Az.: 3 U 4/14).
Das klang vielversprechend: „Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, die Nacht auf der Terrasse mit Freunden“ hieß es im Verkaufsprospekt für eine an einem Park gelegene Frankfurter Eigentumswohnung. Den Käufern war die Wohnung mit angeblich „unverbaubarem Skyline-Blick“ immerhin 326.000 Euro wert.
Doch nach Übergabe der Wohnung 2009 baute ausgerechnet derselbe Bauträger auf der gegenüberliegenden Seite des Parks ein weiteres Gebäude. Von dem intensiv beworbenen Skyline-Blick blieben nur noch die Europäische Zentralbank und der Messeturm an den Rändern der Skyline übrig. Der Commerzbank-Tower und die weiteren Hochhäuser dazwischen waren nicht mehr zu sehen.
Die Käufer verlangten daraufhin, dass der Bauträger die Wohnung zurücknimmt. Das OLG Frankfurt gab ihnen nun recht.
Nach den vollmundigen Schilderungen im Verkaufsprospekt sei der Skyline-Blick „als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen“. Die Käufer hätten erwarten dürfen, dass dieser Blick unverbaut bleibt.
Dass es hier anders kam, habe der Bauträger auch selbst zu vertreten. Schließlich habe er das Gebäude gegenüber selbst gebaut. Dies sei eine „nachträgliche Pflichtverletzung“, die die Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtige, urteilte das OLG.
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