VERKEHRSRECHT
Verfahrenseinstellung wegen zu langer Prozessdauer
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Berlin (DAV). Versäumnisse der Justiz und dadurch entstehende Verfahrensverzögerung verletzten den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest (Urteil vom 9. Februar 2005, Az.: 2 Ws 15/05).
Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltauskunft gab das Gericht damit einem Alkoholsünder seinen vorläufig entzogenen Führerschein zurück, weil sein Prozess nach mehr als 16 Monaten immer noch nicht abgeschlossen war. Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig einbehalten wird, dann müsse die Justiz das Verfahren rasch zu Ende bringen, befanden die Richter. Außerdem gebiete die Europäische Menschenrechtskonvention eine "angemessene Beschleunigung" des Prozesses.
Damit gab das Gericht der Beschwerde eines 48-jährigen Autofahrers statt, der Anfang September 2003 mit 2,13 Promille Alkohol im Blut von einer Polizeistreife erwischt worden war. Seither ist der Führerschein eingezogen - doch der Prozess kam nicht in Gang. Seine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr hing in den Instanzen - da die "3-Monats-Frist", vor deren Ablauf er keinen neuen Führerschein bekommen kann, nicht ins Laufen kam.
Laut dem Urteil müssen die Ermittlungen bei einer vorläufigen Entziehung des Führerscheins mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dagegen hätten Staatsanwaltschaft und Gerichte durch die nachlässige Behandlung des Falls "in erheblicher Weise verstoßen".
Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Ein im Verkehrsrecht kundiger Anwalt wahrt die Rechte.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute)