ARBEITSRECHT
Vergütungsklage einer Kustodin gehört nicht vor das Arbeitsgerichte
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Die Klägerin war für den beklagten Verein u.a. auf der Grundlage des Vertrags vom 25.04.2006 in dessen Museum als Kustodin oder Museumshüterin tätig. Mit ihrer Klage hat sie sich bei dem Arbeitsgericht Solingen gegen die erfolgte Kündigung des Vertrages vom 25.04.2006 gewehrt und die Zahlung von knapp 50.000,00 Euro an Vergütung gefordert. Sie hat gemeint, sie sei für den beklagten Verein als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Das Arbeitsgericht Solingen hat sich in Bezug auf die Vergütungsklage für unzuständig erklärt, weil kein Arbeitsverhältnis gegeben sei, und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde der Klägerin hatte vor der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die Vergütungsklage nicht gegeben. Zuständig ist das Landgericht Wuppertal. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass sie als Museumshüterin weisungsgebunden tätig wurde. Es fehlte Vortrag zu einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit, d.h. dazu wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten und welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind. Hinzu kam im konkreten Fall, dass zwischen den Parteien mehrere Vertragsverhältnisse bestanden. So war die Klägerin Mitglied des beklagten Vereins und war aufgrund von Aufträgen ihrer Werbeagentur für den beklagten Verein tätig. Hinzu kamen ein Bewirtschaftungsvertrag und ein Mietvertrag über Wohnraum und über e inen Werkraum zur gewerblichen Nutzung. Es wurde nicht deutlich, welche Tätigkeiten aufgrund welcher Vorgaben in welcher Vertragsbeziehung erfolgten. Zudem enthielt der Vertrag vom 25.04.2006 lediglich Zielvorgaben und verpflichtete die Klägerin nicht, persönlich tätig zu werden. So konnte in jedem Fall auch der Ehe-mann der Klägerin tätig werden, wodurch dieser dann ermöglicht wurde, auch innerhalb der Öffnungszeiten des Museums für ihre Werbeagentur tätig zu werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen den Beschluss ist daher kein Rechtsmittel gegeben.
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