VERKEHRSRECHT
Verkehrsprognosen müssen beim Straßenbau öffentlich ausliegen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung für Straßenbau-Vorhaben müssen die Behörden auch die zugrundeliegenden Verkehrsprognosen auslegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Freitag, 16. Februar 2018, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: 9 C 1.17). Es verwies damit den Streit um den Ausbau der Autobahn 43 südlich von Recklinghausen an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zurück.
Mit dem streitigen Bauabschnitt soll die Autobahn zwischen dem Anschluss Recklinghausen/Herten und dem Rhein-Herne-Kanal sechsspurig ausgebaut werden. Ein Anwohner verlangt mit seiner Klage einen besseren Lärmschutz.
Den Verkehrsprognosen lag die Annahme zugrunde, dass ein ebenfalls geplanter Lückenschluss der parallel verlaufenden A 52 zwischen Gelsenkirchen und Essen die A 43 entlasten würde. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für den Ausbau der A 43 war diese Prognose allerdings nicht öffentlich ausgelegt worden.
Auswirkungen auf das Planungsergebnis
Das Bundesverwaltungsgericht wertete dies nun als Verfahrensfehler. „Bei einer Straßenplanung gehört das Verkehrsgutachten grundsätzlich zu den entscheidungserheblichen Berichten, die (…) der Öffentlichkeit vorab zugänglich gemacht werden müssen“, urteilten die Leipziger Richter. Das OVG Münster soll daher nun prüfen, ob sich dieser Fehler auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben kann.
Weiter soll das OVG klären, ob die erwartete Entlastung durch den Lückenschluss bei der A 52 berücksichtigt werden durfte. Entgegen der Ansicht des OVG hänge dies nicht davon ab, ob für den Bau der A 52 bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. „Vielmehr muss geprüft werden, ob die Verwirklichung des anderen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums realistischer Weise zu erwarten ist.“
Realisierung des Projektes
Im konkreten Fall sei der Lückenschluss der A 52 im Bedarfsplan des Bundes als „vordringlicher Bedarf“ eingestuft. In solchen Fällen sei „regelmäßig von einer zeitnahen Verwirklichung“ auszugehen, Gerichte müssten gegebenenfalls aber auch „gewichtige Anhaltspunkte gegen eine zeitgerechte Realisierung des Projektes“ berücksichtigen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage