ARBEITSRECHT
Verlängerte Widerspruchsfrist bei irreführende Info über Betriebsverkauf
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Düsseldorf (jur). Wollen Arbeitgeber einen Betrieb verkaufen, müssen sie die betroffenen Arbeitnehmer richtig und vollständig darüber informieren. Andernfalls können die Arbeitnehmer noch lange später dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen, urteilte am Mittwoch, 14. Oktober 2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 1 Sa 733/15).
Bei einem sogenannten Betriebsübergang gehen üblich auch die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer können dem allerdings innerhalb eines Monats widersprechen. Häufig kann dann allerdings der Arbeitgeber kündigen, weil er keine Verwendung für den Arbeitnehmer mehr hat.
Im Streitfall geht es um die gastronomische Versorgung eines Konzerthauses durch ein Cateringunternehmen. Die Klägerin war dort als Sachbearbeiterin in der Verwaltung beschäftigt. Das Unternehmen informierte am 12. September 2014, dass der Cateringbetrieb für das Konzerthaus zum Monatsbeginn verkauft worden ist. Der Erwerber wolle die Versorgung des Konzerthauses „bis auf weiteres“ unverändert fortführen.
In der Annahme eines weiterhin sicheren Arbeitsplatzes widersprach die Sachbearbeiterin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. Im März 2014 kündigte allerdings der Erwerber zum Ende Mai 2015.
Nun erst widersprach die Sachbearbeiterin gegenüber ihrem ursprünglichen Arbeitgeber dem Betriebsübergang. Der kündigte vorsichtshalber zum Ende August 2015. Er meinte allerdings, der Widerspruch sei ohnehin verspätet. Die Monatsfrist sei längst vorbei.
Wie nun das LAG entschied, begann die Frist jedoch gar nicht zu laufen, weil der Arbeitgeber irreführend über den Sachstand zum Verkaufszeitpunkt informiert hatte. Der Widerspruch sei daher noch wirksam erfolgt.
Konkret habe der Arbeitgeber verschwiegen, dass der Pachtvertrag mit dem Konzerthaus zum Jahresende 2014 auslief und lediglich eine Verlängerung um drei Monate in Aussicht stand, über die die Verhandlungen aber noch liefen. Dadurch sei der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt worden, die so aber nicht bestanden habe.
Weil daher der späte Widerspruch noch wirksam sei, habe das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Arbeitgeber fortbestanden. Dieser könne sich auf die Kündigung durch den Erwerber nicht berufen. Vielmehr greife erst die eigene Kündigung zum Monatsende August 2015.
Im Ergebnis hat die Sachbearbeiterin Anspruch auf Gehalt für drei weitere Monate, nämlich Juni bis August 2015. Gegen dieses Urteil ließ das LAG Düsseldorf allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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