ARBEITSLOSENGELD II
Versäumter Job-Center Termin: Kürzung von Hartz-IV zulässig
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Wer als Bezieher von Hartz-IV aus Versehen einen Termin beim Jobcenter versäumt hat, muss mit unangenehmen Sanktionen rechnen- auch wenn er bislang zuverlässig erschienen ist.
Vorliegend war ein 63-jähriger arbeitslos und bezog deshalb Hartz-IV Leistungen in Form von Grundsicherung. Nachdem er über einen Zeitraum stets alle Termine bei seinem Jobcenter ordnungsgemäß wahrgenommen hatte, unterlief ihm ein Patzer. Er erschien trotz einer entsprechenden „Einladung“ nicht zum Termin, in dem die Sachbearbeiterin mit ihm über seine berufliche Zukunft sprechen wollte. Aufgrund dessen kürzte die Jobagentur ihm seine Bezüge für einen Zeitraum von drei Monaten um 10%. Dies wollte sich der Betroffene nicht gefallen lassen und klagte schließlich gegen den Bescheid. Zunächst mal hatte er Erfolg. Das Sozialgericht Oldenburg befand die Kürzung für rechtmäßig, weil eine Kürzung der Bezüge aufgrund eines einmaligen Versehens unverhältnismäßig sei. Doch das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen als Berufungsgericht sah die Sache jedoch anders. Es entschied mit Urteil vom 27.01.2014 (Az. L 13 AS 161/12), dass die dreimonatige Kürzung von Hartz-IV zulässig gewesen ist. Aufgrund der Vorschrift des § 32 Abs. 2 SGB II müsse das Jobcenter auch bei einem einmaligen Versäumnis die Kürzung der Hartz-IV Bezüge um 10% für drei Monate vornehmen. Diese Rechtsfolge sei zwingend vorgesehen, wenn der Betreffende durch einen ordnungsgemäßen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung vorgeladen und sich auf keinen wichtigen Grund berufen könne. Gegen diese strikte Regelung bestünden keine Bedenken. Einem Hartz-IV Bezieher sei zumutbar, keinen Termin zu versäumen. Die mit einer Kürzung verbundene Disziplinierung entspreche dem Grundsatz von Fordern und Fördern und sei vom Gesetzgeber so gewollt.
Hartz-IV Bezieher sollten sich daher bemühen, ihre Termine stets zuverlässig wahrzunehmen. Wichtige Gründe - wie eine ernste Erkrankung - sollten schlüssig dargelegt und nachgewiesen werden können.
Quelle: Experten-Branchenbuch.de