STRAFRECHT
Verschreibung von Cannabis ohne medizinische Notwendigkeit führt zu Haftstrafe
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Cannabis als Medizin. © Dmitriy - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Der niedergelassene Münchener Arzt Rolf M. muss wegen des 539-fachen Verschreibens von Cannabis ohne medizinischen Grund für dreieinhalb Jahre ins Gefängnis. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 12. April 2023, bekanntgebenen Beschluss entschied, ist die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision unbegründet (Az.: 1 StR 266/22). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Nach einer zum 10. März 2017 in Kraft getretenen Änderung des Betäubungsmittelgesetzes können Ärzte ihren Patienten Cannabis verschreiben. Die Anwendung mit Cannabis muss aber medizinisch erforderlich sein und es darf keine alternativen Behandlungen zur Verfügung stehen. Der Arzt muss für die Verschreibung von Cannabis den Patienten zudem selbst untersuchen und feststellen, ob dies für die Erreichung des Therapieziels nötig ist.
Mit der Gesetzesänderung versprach sich der angeklagte, niedergelassene Münchener Arzt Rolf M. nach Feststellungen des Landgerichts München I allerdings eine „dauerhafte Einnahmequelle“. Von März 2017 bis zum 4. Oktober 2018 habe er in 539 Fällen Marihuana an angebliche Patienten verschrieben. Weder habe es für die Verschreibung einen medizinischen Grund gegeben, noch habe der Arzt die „Patienten“ selbst untersucht.
Die Verschreibung habe sich der 69-Jährige bar bezahlen lassen. Für die Erstverschreibung gab es 120 Euro, ab 2018 dann 150 Euro. Insgesamt habe der Mediziner so Erlöse in Höhe von 47.740 Euro erzielt, so das Landgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2022. Er habe seine Pflichten als Arzt damit grob verletzt. Denn die unkontrollierte Verschreibung von Cannabis sei „grundsätzlich geeignet, erhebliche Gesundheitsgefahren für die Empfänger der Rezepte hervorzurufen“.
Wegen des gewerbsmäßigen Verschreibens von Betäubunbsmitteln und wegen des illegalen Besitzes einer Pistole wurde der Arzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugunsten des Angeklagten wertete das Landgericht, dass Rolf M. ein Geständnis abgelegt und er freiwillig auf seine Approbation verzichtet hatte.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision wies der BGH nun mit Beschluss vom 20. März 2023 als „unbegründet“ zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock