URHEBERRECHT
Verstoß gegen EU-Urheberrecht durch TV-Videoaufzeichnungsdienst VCAST
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Luxemburg (jur). Speichert ein Videoaufzeichnungsdienst auf den privaten Internet-Servern seiner Kunden Fernsehprogramme ohne Erlaubnis der Urheber, verstößt dies gegen das EU-Urheberrecht. Da der Videoaufnahmedienst vielen Personen zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich bei den aufgenommenen Fernsehsendungen nicht um eine zulässige Privatkopie, urteilte am Mittwoch, 29. November 2017, der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu dem englischen Unternehmen VCAST (Az.: C-265/16).
VCAST bietet seinen Kunden an, Fernsehprogramme aufzunehmen und die entsprechenden Videos direkt in deren privater Internetcloud zu speichern. Dabei wählt der Kunde zuvor eine Sendung und ein bestimmtes Zeitfenster aus. Das von VCAST verwaltete System zeichnet die Fernsehsignale über seine eigenen Antennen auf und speichert die Videos in einer „Cloud“ des Kunden. Dem Kunden werden so die ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung gestellt.
Verletzung der Urheberrichtlinien
Der italienische Fernsehanbieter Reti Televisive Italiane (RTI) sah in der Videoaufzeichnung seiner Programme in Form des sogenannten Cloud-Computing sein Urheberrecht verletzt.
Das englische Unternehmen wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass sein Vorgehen rechtmäßig ist. Eine Erlaubnis der Urheber zur Aufzeichnung der Sendungen sei nicht nötig, da es sich hier um zulässige Privatkopien handele.
Keine zulässige Erstellung einer Privatkopie
Nach einem Antrag von RTI untersagte das zuständige italienische Gericht in Turin vorläufig die Speicherung in der Cloud der Kunden und fragte beim EuGH an, ob das Vorgehen von VCAST mit der EU-Urheberrechtslinie im Einklang steht.
Der EuGH urteilte, dass der Videoaufzeichnungsdienst und die damit verbundene Speicherung der Fernsehprogramme in der Cloud des Kunden ohne Zustimmung der Urheber eine Urheberrechtsverletzung darstellt. VCAST gewährleiste mit seinem Dienst die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung geschützter Werke an eine Vielzahl an Personen. Dies stelle eine „öffentliche Wiedergabe“ dar und sei keine zulässige Erstellung einer Privatkopie.
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