VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsgericht Koblenz lehnt Namensänderung ab
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Ukrainekrieg ist kein ausreichender Grund für Namensänderung © Kocordia - stock.adobe.com
Koblenz (jur). Der Ukrainekrieg ist kein ausreichender Grund für die Änderung eines russisch klingenden Namens. Mit einem am Dienstag, 25. April 2023, veröffentlichten Urteil wies das Verwaltungsgericht Koblenz eine entsprechende Klage ab (Az.: 3 K 983/22.KO).
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz. Seit Beginn des Ukrainekrieges müssten sie und ihre Tochter verschiedene Benachteiligungen erleben, weil sie einen russisch klingenden Nachnamen haben. So würden sie in abfälligem Ton mit Kommentaren wie „Oh, Russe“ konfrontiert. In einem Restaurant hätten, nachdem der Kellner sie mit ihrem Namen begrüßte, andere Gäste den Wunsch nach Abstand geäußert.
Der Mann, der als Beamter auf Lebenszeit bei der Bundeswehr nebenberuflich noch ein Gewerbe im Bereich der Klimatechnik betreibt, führte zudem berufliche Nachteile an. Ein möglicher Kunde habe erklärt, er wolle „lieber mit Deutschstämmigen zusammenarbeiten“. In der Schule stehe die Tochter unter einem Rechtfertigungsdruck.
Aufgrund dieser Vorkommnisse wollte die Familie ihren Nachnamen in den Namen der Urgroßeltern des Mannes ändern lassen. Die zuständige Gemeinde lehnte dies jedoch ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Der Wunsch der Kläger nach einer Namensänderung sei zwar nachvollziehbar, ein hierfür laut Gesetz notwendiger „wichtiger Grund“ liege aber nicht vor.
„Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung regelmäßig nicht abgeleitet werden“, heißt es in dem Koblenzer Urteil. Auch zur besseren Eingliederung der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Eheleute könne hier die beantragte Namensänderung nichts mehr beitragen.
Die als Benachteiligungen im Alltag geschilderten Vorkommnisse hätten kein solches Gewicht, dass sie eine Namensänderung rechtfertigen könnten. Eine besondere seelische Belastung für sich oder ihre Tochter habe das Ehepaar nicht dargelegt. „Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene Erschwernisse reichen nicht aus.“
Der berufliche Vorfall betreffe nur die Nebentätigkeit und sei offenbar ein Einzelfall geblieben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie seien daher nicht zu erwarten.
„Ausländische Namen aus vielen unterschiedlichen Kulturen kommen in Deutschland mittlerweile so häufig vor, dass ein Rückschluss von dem Namen auf eine bestimmte Herkunft nicht möglich ist“, heißt es weiter in dem Koblenzer Urteil vom 5. April 2023. Auch die Kläger seien nicht russischen Ursprungs, und ihr Name komme auch in Polen vor.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock