VERWALTUNGSRECHT
VG Köln: Homosexueller Türke erhält Flüchtlingsschutz trotz Großstadt-Verweis
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Großstadt-Verweis reicht nicht als Schutz © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Hintergrund: Ablehnung durch das Bundesamt und Verweis auf Großstädte
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Homosexuelle Menschen können eine bestimmte soziale Gruppe sein
- Die Gefahr ging nicht nur vom Staat aus
- Das Gericht sah ein strukturelles Schutzproblem
- Einzelne Stadtteile sind keine sichere Fluchtalternative
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Bekommen homosexuelle Türken in Deutschland automatisch Flüchtlingsschutz?
- Reicht der Verweis auf Istanbul oder andere Großstädte als Schutzalternative?
- Warum bekam der Kläger keine Anerkennung als Asylberechtigter?
- Was bedeutet Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG?
- Ist das Urteil rechtskräftig?
- Entscheidungsdaten
Wer wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsland Gewalt und Drohungen fürchtet, hört im Asylverfahren häufig den Einwand: In einer Großstadt gebe es doch liberalere Gegenden. Genau dieser Verweis kann aber zu kurz greifen, wenn Schutz nur in einzelnen Stadtvierteln möglich sein soll. Für homosexuelle Schutzsuchende aus der Türkei ist die Entscheidung besonders wichtig, weil sie zeigt, dass nicht jede theoretische Ausweichmöglichkeit als interne Fluchtalternative genügt. Das Verwaltungsgericht Köln hat einem türkischen Kläger deshalb Flüchtlingsschutz zugesprochen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, einem homosexuellen Mann aus der Türkei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- Das Gericht sah eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für nichtstaatliche Verfolgung durch männliche Verwandte und Dritte.
- Ein Verweis auf liberalere Viertel in Städten wie Istanbul genügte nach Auffassung des Gerichts nicht als interne Schutzmöglichkeit.
- Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG blieb erfolglos, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist war.
- Zur Rechtskraft enthält der vorliegende Text keine Angabe. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung zur möglichen Zulassung der Berufung.
Der Hintergrund: Ablehnung durch das Bundesamt und Verweis auf Großstädte
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Nach eigenen Angaben reiste er am 8. Februar 2025 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 22. August 2025 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27. August 2025 schilderte er, er habe die Türkei wegen seiner Homosexualität und seiner alevitischen Glaubensüberzeugung verlassen. Er sei von seinem Umfeld ausgeschlossen worden und habe Gewalt erfahren. Nachdem Lehrer die Vermutung geäußert hätten, er habe eine homosexuelle Neigung, sei es zu Gewalt durch seinen Vater und seinen Bruder gekommen. Er habe seine Homosexualität geleugnet.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Februar 2026 ab. Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu, stellte keine Abschiebungsverbote fest, drohte die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung verwies das Bundesamt den Kläger auf internen Schutz. In Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul, in denen die LGBT-Gemeinschaft am besten organisiert sei, sowie in einigen Gegenden an der südlichen Küste sei es in bestimmten Bereichen möglich, die eigene Homosexualität zu zeigen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 24. April 2026, Az. 22 K 1778/26.A, dass die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig war. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts wurden aufgehoben.
Wichtig ist die Entscheidung, weil sie den Unterschied zwischen einer nur theoretisch denkbaren Ausweichmöglichkeit und einer rechtlich tragfähigen internen Fluchtalternative deutlich macht. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht, homosexuelle Schutzsuchende auf wenige liberalere Viertel in Großstädten zu verweisen, wenn dort kein hinreichender Schutz und keine realistische Lebensgrundlage bestehen.
Die Klage blieb nur insoweit erfolglos, als der Kläger auch die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG verlangte. Das lehnte das Gericht ab, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist war. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist.
Warum das Gericht so entschieden hat
Homosexuelle Menschen können eine bestimmte soziale Gruppe sein
Das Gericht stützte sich auf § 3 AsylG. Danach ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen bestimmter Merkmale außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dazu gehört auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine solche Gruppe auch auf dem gemeinsamen Merkmal der sexuellen Orientierung beruhen. Das Gericht stellte klar: Die sexuelle Ausrichtung ist ein Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass Betroffene nicht gezwungen werden dürfen, darauf zu verzichten.
Die Gefahr ging nicht nur vom Staat aus
Eine Verfolgung kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Das betrifft etwa Familienangehörige oder Dritte. Voraussetzung ist, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz zu bieten.
Das VG Köln sah beim Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung durch männliche Verwandte sowie durch Dritte droht. Es verwies auf die glaubhaft vorgetragenen Gewalt- und Todesdrohungen. An der Homosexualität des Klägers hatte das Gericht keine Zweifel. Auch das Bundesamt war von der Glaubhaftigkeit seines Vortrags ausgegangen.
Das Gericht sah ein strukturelles Schutzproblem
Nach den vom Gericht herangezogenen Erkenntnissen besteht in der Türkei kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst sexuelle Orientierung nicht ausdrücklich.
Das Gericht beschrieb zudem ein systemisches beziehungsweise strukturelles Schutzproblem. Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LGBTQI+-Personen hätten ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen oder vereinzelten Schutzlücken auszugehen sei. Auch bei Polizei und Staatsanwaltschaften gebe es nach den Erkenntnissen des Gerichts Probleme bei der Verfolgung queerfeindlicher Gewalt.
Einzelne Stadtteile sind keine sichere Fluchtalternative
Besonders praxisrelevant ist der Teil der Entscheidung zu § 3e AsylG. Danach kann Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sein, wenn Betroffene in einem Teil ihres Herkunftslandes sicher leben können, dorthin reisen können und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen.
Das Gericht verneinte eine solche interne Fluchtalternative. Zwar gebe es in türkischen Großstädten Viertel, die als liberaler gelten, etwa Beyoğlu und Kadıköy in Istanbul. Einzelne Stadtviertel seien aber kein ausreichend großer und tragfähiger „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e AsylG.
Eine Person könne nicht darauf verwiesen werden, ihr gesamtes Leben auf wenige Stadtteile zu beschränken. Das gelte für Wohnung, Arbeit, Alltagswege und Sozialleben. Zudem seien solche Stadtteile keine abgeschlossenen Schutzräume. Gerade in einer Großstadt lasse sich nicht sicherstellen, dass Betroffene dort nicht auf die allgemeine gesellschaftliche Stimmung gegen queere Menschen treffen.
Hinzu kam für das Gericht ein weiterer Punkt: In den als liberal geltenden Vierteln seien die Mieten besonders hoch. Unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus erwartete das Gericht nicht, dass der Kläger dort sein Existenzminimum sichern könnte.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für homosexuelle Schutzsuchende aus der Türkei bedeutet die Entscheidung: Ein pauschaler Hinweis auf Großstädte oder einzelne liberalere Gegenden reicht nicht automatisch aus, um Flüchtlingsschutz abzulehnen. Entscheidend bleibt, ob dort tatsächlich Schutz vor Verfolgung besteht und ob eine realistische Lebensgrundlage möglich ist.
Für Behörden und Gerichte ist die Entscheidung ein Hinweis, die interne Schutzalternative konkret zu prüfen. Es genügt nicht, nur zu fragen, ob Homosexualität in bestimmten Bereichen gezeigt werden kann. Maßgeblich ist auch, ob Betroffene dort sicher, zumutbar und dauerhaft leben können.
Für Betroffene ist ebenfalls wichtig: Das Gericht hat nicht jede Person allein wegen Homosexualität automatisch anerkannt. Es hat auf den konkreten Vortrag des Klägers, die glaubhaften Drohungen, die Lage in der Türkei und das Fehlen einer tragfähigen internen Schutzmöglichkeit abgestellt.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Persönliche Erlebnisse nicht nur allgemein schildern: Das Gericht betonte, dass Asylbewerber ihre Furcht schlüssig und mit Einzelheiten vortragen müssen.
- Gewalt und Drohungen nicht verharmlosen: Frühere Verfolgung kann rechtlich wichtig sein, weil sie eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr begründen kann.
- Interne Fluchtalternative nicht ungeprüft hinnehmen: Entscheidend ist, ob der Ort wirklich Schutz bietet und ob dort eine Lebensgrundlage besteht.
- Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz nicht verwechseln: Die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz kann bei Einreise auf dem Landweg ausgeschlossen sein, während Flüchtlingsschutz dennoch möglich bleibt.
Redaktions-Tipp
Bei Schutzanträgen wegen sexueller Orientierung ist es besonders wichtig, persönliche Erlebnisse, Drohungen, frühere Gewalt und die fehlende Schutzmöglichkeit im Herkunftsland konkret und nachvollziehbar darzustellen. Allgemeine Hinweise auf eine schwierige Lage reichen oft nicht aus.
Häufige Fragen
Bekommen homosexuelle Türken in Deutschland automatisch Flüchtlingsschutz?
Nein. Das Urteil betrifft einen konkreten Einzelfall. Das Gericht stellte auf die glaubhaften persönlichen Drohungen, die Lage homosexueller Menschen in der Türkei und das Fehlen einer zumutbaren internen Schutzalternative ab.
Reicht der Verweis auf Istanbul oder andere Großstädte als Schutzalternative?
Nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres. Das VG Köln hielt einzelne liberalere Stadtviertel nicht für ausreichend, wenn dort kein hinreichender Schutz und keine realistische Lebensgrundlage bestehen.
Warum bekam der Kläger keine Anerkennung als Asylberechtigter?
Der Kläger war nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Deshalb konnte er sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylrecht nach dem Grundgesetz berufen.
Was bedeutet Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG?
Sie bedeutet, dass eine Person wegen eines geschützten Merkmals, etwa Religion, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland hat.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Aus dem vorliegenden Entscheidungstext ergibt sich keine Angabe zur Rechtskraft. Die Rechtsmittelbelehrung nennt die Möglichkeit, binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Köln
- Entscheidungsdatum: 24. April 2026
- Aktenzeichen: 22 K 1778/26.A
- Vorinstanz: Nicht ersichtlich
- Rechtsgebiet: Asylrecht, Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 3 AsylG, § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3c AsylG, § 3e AsylG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, Art. 16a GG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG
- Kernaussage: Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Verweis auf einzelne liberalere Stadtviertel in der Türkei genügt hier nicht als interne Fluchtalternative.