VERWALTUNGSRECHT
Videoüberwachung nur bei klaren Gefahren für die Sicherheit
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München (jur). Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum setzt deutliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit voraus. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 6. Juni 2023, bekanntgegebenen Urteil betont (Az.: 5 BV 20.2104). Er verwarf damit die Videoüberwachung im Passauer Klostergarten.
Der Passauer Klostergarten ist teils begrünt und dient daher Anwohnern auch für Freizeit und Erholung. Wegen seiner Nähe zur Universität und zum Omnibusbahnhof wird er täglich aber auch von mehreren Tausend Passanten durchquert.
Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat 2018 eine Videoüberwachung für 19 Stunden am Tag. Hierfür wurden zehn schwenk- und zoombare Kameras fest installiert.
Gegen die Videoüberwachung klagte ein Anwohner, der für die Linken auch im Stadtrat sitzt. Mit seinem Urteil vom 30. Mai 2023 gab der VGH dem nun statt.
Zunächst betonten die Münchener Richter, dass die Klage zulässig ist. Anders als noch das Verwaltungsgericht meinte, müsse dem nicht eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten vorausgehen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lasse auch eine sofortige Unterlassungsklage zu.
Inhaltlich urteilte der VGH, dass die Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig ist. Hierfür sei eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ erforderlich – entweder für die Menschen, die sich dort aufhalten, oder für öffentliche Einrichtungen. Beides habe die Stadt nicht nachgewiesen. Auch rückblickend zeige sich, dass die Videoüberwachung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Straftaten im Klostergarten gehabt habe.
In dieser Situation wögen die schutzwürdigen Interessen der Anwohner und Passanten schwerer, befand der VGH. Der Kläger werde „durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock