STEUERRECHT
Volle Fahrtkosten bei Selbstständigen mit wechselnden Arbeitsorten
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München (jur). Selbstständige mit ständig wechselnden Arbeitsorten können ihre Fahrten dorthin voll als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. Februar 2015, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III R 19/13). Er stellte damit Selbstständige und Arbeitnehmer gleich und gab einer Musiklehrerin recht, bei der das Finanzamt nur die hälftige Pendlerpauschale anerkennen wollte.
Die Musiklehrerin unterrichtete wechselnd in mehreren Schulen und Kindergärten. Die Wege fuhr sie mit dem Auto und setzte in ihrer Steuererklärung für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt sah die verschiedenen Einsatzorte jeweils als „Betriebsstätte“ an und akzeptierte nur die sogenannte Pendler- oder Entfernungspauschale, also 0,30 Euro je einfachem Entfernungskilometer zur Wohnung.
Der BFH gab nun der Musiklehrerin recht. Es handele sich letztlich um „ständig wechselnde Betriebsstätten“. Keiner davon komme „eine besondere zentrale Bedeutung zu“. Daher greife die Entfernungspauschale nicht.
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung seien auch bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen – etwa Bauarbeiter – „grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar“. Dies müsse auch für Freiberufler gelten. Auch ihr Betriebsausgabenabzug sei „nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil von 23. Oktober 2014.
Anderes kann allerdings gelten, wenn ein einzelner Einsatzort die Arbeit prägt. Im Fall eines gewerblichen Buchhalters hatte auch der BFH nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil er sein Büro in der eigenen Wohnung und zudem nur einen einzigen Kunden hatte (Urteil vom 22. Oktober 2014, Az.: X R 13/13, JurAgentur-Meldung vom 4. Februar 2015).
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage