ARBEITSRECHT
Voller Freizeitausgleich für Polizeibeamte für zusätzlichen Bereitschaftsdienst
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Berlin (jur). Berliner Polizeibeamte können für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst vollen Freizeitausgleich verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 12. Januar 2016 bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: VG 26 K 58.14). Die Richter erklärten damit das Vorgehen des Landes für rechtswidrig, nur eine Dienstbefreiung von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit zu gewähren.
Geklagt hatte ein Polizeioberkommissar, der 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste leistete. Für die Mehrarbeit beanspruchte er vollen Freizeitausgleich.
Der Berliner Polizeipräsident gewährte ihm jedoch nur ein Drittel der geleisteten Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt. Außerdem könne nach der Mehrabeitsvergütungsverordnung im Falle eines finanziellen Ausgleichs für die geleistete Mehrarbeit ebenfalls nur ein Drittel der Bezüge verlangt werden.
Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil vom 2. Dezember 2015 jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach seien Bereitschaftsdienste arbeitszeitrechtlich beim Freizeitausgleich wie Volldienste zu behandeln. Auf diese Weise solle die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährleistet werden, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und auch die Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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