SOZIALRECHT
Vollstationäre Notfallbehandlung geht auch in 60 Minuten
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BSG erlaubt Krankenhäusern Abrechnung kurzer Notfallbehandlungen als Ganztag. © Upixa - stock.adobe.com
Kassel (jur). Krankenhäuser können auch eine nur 60-minütige Notfallbehandlung eines Patienten trotz dessen anschließender Verlegung in eine andere Klinik als einen vollen stationären Behandlungstag abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass während der kurzen stationären Notfallbehandlung die Klinikmittel intensiv genutzt werden, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 30. August 2023 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 1 KR 15/22 R).
Hintergrund des Rechtsstreits war die notfallmäßige Aufnahme eines Patienten mit Schlaganfallverdachts in die Kreiskliniken Gummersbach-Waldbröl. In der zertifizierten Schlaganfallstation wurde innerhalb von 60 Minuten das Blut des Patienten untersucht, eine Computertomographie und ein Ruhe-EKG erstellt und mit der Feststellung eines Hirninfarktes die medikamentöse Auflösung des Blutgerinnsels veranlasst. Danach wurde der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt.
Die notfallmäßige Aufnahme rechnete das Krankenhaus als vollen stationären Behandlungstag ab.
Die Krankenkasse des Patienten lehnte die Übernahme der geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.086 Euro ab. Der Patient sei ja nur 60 Minuten und nicht einen Behandlungstag in der Klinik gewesen.
Das BSG urteilte, dass der Patient als Notfall kurzzeitig stationär aufgenommen wurde und das Krankenhaus daher einen vollen Behandlungstag abrechnen könne. Auch eine kurzzeitige Notfallbehandlung mit anschließender Verlegung in ein anderes Krankenhaus könne den Zahlungsanspruch begründen. Voraussetzung hierfür sei, dass mit hoher Intensität die besonderen personellen und sachlichen Mittel im erstangegangenen Krankenhaus genutzt wurden. Davon sei bei der Behandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation regelmäßig auszugehen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock