VERKEHRSRECHT
Vorbereitung von Fahrverboten in Aachen
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Aachen (jur). Die Behörden müssen zeitnah für saubere Luft in den Städten sorgen. Wenn ihnen keine andere Lösung einfällt, müssen sie dabei auch Fahrverbote in Betracht ziehen, urteilte am Freitag, 8. Juni 2018, das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 6 K 2211/15). Danach müssen sich dort die Innenstadtbewohner nicht auf das Jahr 2025 vertrösten lassen. Stadt und Land dürften sich nicht darauf zurückziehen, Dieselfahrverbote seien unzulässig oder unverhältnismäßig.
Bislang sieht der Luftreinhalteplan des Landes Nordrhein-Westfalen für Aachen eine Ausweitung der dortigen Umweltzone, die Umrüstung von Bussen und eine Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs vor. Der Deutschen Umwelthilfe war dies zu wenig.
Anforderungen des EU-Rechts für saubere Luft werden nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht Aachen gab ihr nun recht. Selbst wenn alle im Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen konsequent umgesetzt werden, werde an den drei innerstädtischen Messstellen der zulässige Grenzwert für Stickoxide frühestens im Jahr 2025 eingehalten.
Das widerspreche den Anforderungen des EU-Rechts für saubere Luft, betonte das Verwaltungsgericht. Danach müsse der Zeitraum für Überschreitungen „so kurz wie möglich“ sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in anderen Fällen schon eine Einhaltung der Grenzwerte 2020 oder 2024 nicht ausreichen lassen (Urteile zu Düsseldorf und Stuttgart vom 27. Februar 2018, Az.: 7 C 26/16 und 7 C 30.17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Was andere Maßnehmen, darunter insbesondere auch Fahrverbote bringen, würden Untersuchungen zeigen, deren Ergebnisse in den nächsten Wochen vorliegen sollen. Für Aachen habe allerdings schon eine Studie aus 2017 gezeigt, dass Fahrverbote „mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzig geeignete Mittel“ für eine rasche Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte seien.
Aachen muss sich auf ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge einstellen
Das Land könne zwar auch andere Maßnahmen ergreifen, das Gericht könne sich aber „nicht vorstellen, welche das sein sollen“, erklärte das Verwaltungsgericht. „Mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von „98 Prozent“ müssten sich das Land und die Stadt Aachen daher auf ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge einstellen. Das Gericht forderte Stadt und Land auf, Fahrverbote „konkret vorzubereiten“, damit sie wenn notwendig zum 1. Januar 2019 wirksam werden können.
Dabei könne das Gericht zunächst nicht entscheiden, ob Streckenbezogene Verbote ausreichen, oder ob Fahrverbote für ganze Zonen erforderlich werden. Dies müssten gutachterliche Experten klären. Dabei seien auch eine phasenweise Einführung sowie Ausnahmen etwa für Anwohner und Handwerker denkbar.
Gegen dieses Urteil können das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Aachen Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage