STRAFRECHT
Vorladung von der Polizei
Autor: Rechtsanwalt Tino Gunkel - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
Vorladung von der Polizei erhalten: Warum Sie den Termin nicht wahrnehmen müssen – und was stattdessen zu tun ist
Ein Brief von der Polizei, in dem Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen werden, löst bei den meisten Menschen zwei Reflexe aus: hingehen und alles erklären. Beide sind nachvollziehbar. Beide sind in dieser Situation meist falsch.
Sie müssen nicht erscheinen
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Die Polizei kann Sie weder zum Erscheinen noch zu einer Aussage zwingen. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen, hat das keine unmittelbaren Folgen – es ist insbesondere kein Schuldeingeständnis.
Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Prüfen Sie deshalb zuerst, von welcher Stelle das Schreiben stammt und in welcher Eigenschaft Sie geladen werden. Als Zeuge gelten andere Regeln als als Beschuldigter.
Sie müssen nichts sagen
Als Beschuldigter müssen Sie sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Angaben zu Ihren Personalien – Name, Geburtsdatum, Anschrift – sind davon ausgenommen; die müssen Sie machen.
Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wichtig ist dabei: Das gilt nur für vollständiges Schweigen. Wer sich teilweise äußert und dann abbricht, gibt dem Gericht Raum für Wertungen. Die Entscheidung, ob Sie sich äußern, sollte deshalb bewusst getroffen werden – nicht im Vernehmungszimmer.
Warum eine Aussage ohne Akteneinsicht riskant ist
Zu Beginn kennen Sie den Vorwurf meist nur in Umrissen. Sie wissen nicht, was genau angezeigt wurde, welche Angaben andere Beteiligte gemacht haben, welche Nachrichten vorliegen, wer bereits vernommen wurde.
Wer unter diesen Bedingungen eine Erklärung abgibt, äußert sich zu einem Sachverhalt, den er nicht kennt. Jede Ungenauigkeit – ein falsch erinnertes Datum, eine unpräzise Formulierung – steht anschließend im Protokoll und lässt sich nur schwer korrigieren. Auch der Versuch, ein Missverständnis aufzuklären, kann so das Gegenteil bewirken.
Was Sie stattdessen tun sollten
Reagieren Sie nicht schriftlich. Auch keine kurze Erklärung „nur zur Klarstellung". Was Sie schreiben, wird Aktenbestandteil.
Gehen Sie nicht ans Telefon, wenn es um die Sache geht. Ruft ein Beamter an, um den Vorwurf kurz zu besprechen, ist das eine Vernehmung – auch ohne Protokoll im Vernehmungszimmer.
Nehmen Sie keinen Kontakt zu Beteiligten auf. Weder direkt noch über gemeinsame Bekannte. Solche Versuche können als Einflussnahme auf Zeugen verstanden werden.
Löschen Sie nichts. Chatverläufe, Nachrichten, Fotos oder Accounts können später entlastend sein. Löschungen können außerdem rekonstruierbar sein und einen ungünstigen Eindruck hinterlassen.
Bewahren Sie das Schreiben auf. Datum, Aktenzeichen und die ladende Dienststelle werden gebraucht.
Was ein Verteidiger in dieser Phase tut
Ich zeige gegenüber der Ermittlungsbehörde die Verteidigung an, sage den Vernehmungstermin ab und beantrage Akteneinsicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Kommunikation über mich; Sie müssen keine Gespräche mit Ermittlungsbeamten führen.
Erst die Ermittlungsakte zeigt, was tatsächlich vorliegt. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – und wenn ja, wann und in welcher Form. Häufig ist eine schriftliche Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt der bessere Weg als eine spontane Aussage am Anfang.
Wie lange Sie Zeit haben
Das Ermittlungsverfahren hat keine feste Frist. Der Vorladungstermin selbst ist keine Frist, die Sie einhalten müssen. Handlungsdruck entsteht in anderen Situationen: bei einer laufenden Durchsuchung, bei einer Festnahme oder wenn bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde – dort läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Das heißt nicht, dass Sie warten sollten. Je früher feststeht, was Ihnen vorgeworfen wird, desto mehr Möglichkeiten bestehen, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Im Ermittlungsverfahren ist eine Einstellung ohne Anklage noch möglich; nach Anklageerhebung wird der Spielraum kleiner.
Rechtsanwalt Tino Gunkel, Erfurt
Strafverteidigung seit 2004. Ich verteidige ausschließlich Beschuldigte, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Mandate bundesweit.
Das erste Telefonat, in dem wir klären, wo Ihr Verfahren steht und ob ich es übernehme, ist kostenlos. Sie müssen mir dabei nicht schildern, was vorgefallen sein soll.
Telefon: 0361 2252537