STRAFRECHT
Vorladung wegen § 263 StGB - Sozialleistungsbetrug (inkl. BAföG-Betrug) - Fragen an den Rechtsanwalt
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Gerade in den Zeiten der gegenwärtigen Wirtschaftkrise sind in Fachkreisen ein stetiger Anstieg von Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialbetrug und immer härtere Reaktionen der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu beobachten. Mit der Höhe der von den Staatsanwaltschaften geforderten Strafen steigt neben den Problemen für den Betroffenen (Gefährdung des Studiums bzw. Arbeitsplatzes, Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis, ggf. gar Gefängnisstrafe usw.) auch die Dauer der Ermittlungsverfahren an.
Nach der im Strafgesetzbuch (§ 263 StGB) normierten Strafvorschrift macht sich wegen Betruges u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die gesetzlich vorgesehene Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialbetrug ist dabei das betrügerische Erlangen von Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld und Bafög machen sich nicht nur strafbar, wenn sie bei der Beantragung der Leistung falsche Angaben machen. Sie sind darüber hinaus auch gesetzlich verpflichtet, jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung sein könnten, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Unterlassen sie dies, machen sie sich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar.
Das heißt, es geht es in diesen Fällen darum, dass derjenige der soziale Leistungen beantragt, beim Ausfüllen des Antrags, nicht oder nicht vollständig über seine Vermögensverhältnisse aufgeklärt hat und deswegen zu Unrecht zu viel an Leistungen bekommen hat.
Die häufigsten Fälle sind dabei Sozialhilfe/Hartz IV, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz).
Das häufigste Delikt ist derzeit der BAföG-Betrug und betrifft in erster Linie Studenten und Studienabgänger, die beim so genannten Datenabgleich auffallen. BAföG-Behörden und Staatsanwaltschaften werten als eigenes Vermögen jenes, das sich auf den Konten der Antragsteller befindet und für das sie in der Regel Kontoeröffnungsanträge oder Freistellungsaufträge gestellt haben. Seit Herbst 2004 wird darauf auch in den geänderten Merkblättern und Antragsformularen ausdrücklich hingewiesen.
Auch bei wenigen tausend Euro an BAföG-Leistungen ist der Gang zum Anwalt zu empfehlen, da - wie oben näher ausgeführt - zusätzlich zu einer Rückzahlung noch eine Verurteilung wegen Betruges droht, die noch zig Jahre später in den Akten steht.
Diese Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten lediglich einen groben Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine (mitunter sehr gefährlichen und weit reichenden) Rechtsfolgen geben.
Bitte beachten Sie dabei, dass dies jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.
Auch in Ermittlungsverfahren nach § 263 StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein im Strafrecht entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.