WETTBEWERBSRECHT
Webseitenklau - unzulässig trotz fehlender Schöpfungshöhe
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Abmahnung wegen ähnlicher Website und Geltendmachung von Ansprüchen bei Websiteklau - was ist zu tun?
Anbieter von Dienstleistungen und Waren stellen häufig fest, dass ein Mitbewerber eine sehr ähnliche Webseite betreibt. Dies kann in urheberrechtlicher, wie auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unzulässig sein. Ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch ist aber trotz der häufig evidenten Ähnlichkeit nicht ohne weiteres durchsetzbar.
In urheberrechtlicher Hinsicht scheitert ein Anspruch häufig schon daran, dass die verwendeten Texte, Werbebanner und ähnliches nicht über die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verfügen, allenfalls in Form der so genannten kleinen Münze. Wenn ein urheberrechtlicher Schutz anerkannt wird, weil die Texte hinreichend individuell sind und eine urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung aufweisen und zum Beispiel komplexe Fragestellungen übersichtlich und leicht verständlich vorgestellt werden, muss ergänzend der Nachweis der Urheberschaft und gegebenenfalls der Übertragung von Nutzung-und Verwertungsrechten gelingen.
Da diese Aufgaben entweder von externen Dienstleistern wie Werbeagenturen oder durch eigene Mitarbeiter erledigt werden fehlt es bereits bei Auftragserteilung häufig an expliziten Regelungen in den Aufträgen an externe Dienstleister und in den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern. In beiden Fällen sollte schon bei Auftragserteilung an eine jeweils ausdrückliche Regelung gedacht werden. Häufig scheitern aber Ansprüche gerade daran, dass dieser Nachweis im Nachhinein nicht oder nur schwer gelingt.
Neben dem Schutz der Sprachwerke käme auch ein Schutz der gesamten Internetseite als solcher in Betracht. Allerdings wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Webseite insgesamt nicht den Schutz der Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießt. Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, die eine Webseite insgesamt schutzfähig machen können.
Der Betreiber einer Webseite ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geschützt. Dies ist dann der Fall, wenn die beanstandete Websites sich als Nachahmung des eigenen Angebots darstellt und die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung unangemessen ausnutzt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch leitet sich aus ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz her und zwar unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § § 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG. Darzulegen und zu beweisen ist, dass es sich nicht nur um ein belangloses Podokt (08/15 Website) handelt, sondern aufgrund seiner Eigenart überhaupt geeignet ist, über die Herkunft zu täuschen und den guten Ruf auszunutzen.
Auch kommt es darauf an, ob ein besonders hohes Maß an Übernahme der vorhandenen Texte und Grafiken vorliegt und gerade zu dem Zweck verwendet wird, unter Ausnutzung der vermuteten Herkunft für die eigenen Produkte zu werben. Je größer die wettbewerbsrechtliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an besondere Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen.
Fazit
Nicht jede Website, die einen ähnlichen Charakter wie die eigene aufweist, kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Hierzu bedarf es besonderer Nachweise hinsichtlich der urheberrechtlichen Problematiken und besonderer Voraussetzungen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Wird die Webseite vollständig selbst programmiert,liegen die Probleme im Bereich der Urheberschaft und der Übertragung entsprechender Nutzungs- und Verwertungsrechte. Werden fremde Programme genutzt stellt sich schon häufig die Frage, inwieweit eigene urheberrechtliche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können. Bei der Frage der Nachahmung bedarf es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht erhebliche Aufwendungen, um entsprechende Nachweise zu erbringen. In jedem Fall empfiehlt es sich, in solchen Fragen einen spezialisierten Fachanwalt vor der Geltendmachung von Ansprüchen und bereits im Rahmen der Auftragserteilung an Dritte oder Arbeitnehmer zurate zu ziehen. Dies gilt auch in dem Fall, daß die eigene Website abgemahnt wird.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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