ARBEITSRECHT
Wegen Anwaltszulassung Verfassungsbeschwerde zum BGH gescheitert
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Karlsruhe (jur). Das Bundesverfassungsgericht hat das Auswahlverfahren für die Zulassung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht beanstandet. In einem am Freitag, 14. Juli 2017, veröffentlichten Beschluss wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig ab (Az.: 1 BvR 1370/16).
Anders als bei anderen Bundesgerichten dürfen beim BGH nur dort zugelassene Anwälte vor den Zivilsenaten auftreten. Für die derzeit 40 Anwälte ist die Zulassung zu den Zivilsenaten des BGH besonders lukrativ. Zweck der Zulassungsbeschränkung ist es, eine besonders hohe Qualität bei den Anwälten zu gewährleisten. Bei den BGH-Strafsenaten bedarf es allerdings keiner besonderen Zulassung.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung muss für die Zulassung ein Anwalt mindestens 35 Jahre alt und seit fünf Jahren ununterbrochen tätig sein. Die Bundesrechtsanwaltskammer reicht für die Zulassung eine Vorschlagsliste ein, über die dann ein Wahlausschuss, der aus 13 BGH-Richtern und elf Rechtsanwälten besteht, entscheidet.
Wahl des BGH-Anwalts
Im jetzt entschiedenen Fall wurde zwar der Beschwerdeführer, ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Arbeitsrecht und für Insolvenzrecht, in die mit 16 Personen umfassende Vorschlagsliste aufgenommen. Der Anwalt, der auch als Honorarprofessor tätig war, wurde vom Wahlausschuss jedoch nicht als BGH-Anwalt gewählt.
Dieser sah sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Zum einen entscheide im Wahlausschuss eine Mehrheit von Richtern über die Zulassung. Dies verstoße „gegen den Grundsatz der freien Advokatur“. Auch habe der Wahlausschuss den Bedarf an BGH-Anwälten falsch bestimmt. Ein im Wahlausschuss vertretener Anwalt habe über seinen damaligen Mitarbeiter abgestimmt. Schließlich sei das Auswahlverfahren nicht ausreichend dokumentiert worden.
Verletzung der Berufsfreiheit
Doch das Bundesverfassungsgericht nahm in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend begründet, warum sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt worden sei. Das Wahlverfahren sei bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft und gebilligt worden.
Der Gesetzgeber habe einen Gestaltungsspielraum, Zulassungsbeschränkungen für Anwälte festzulegen. Die Bedarfsanalyse über die Zulassung von BGH-Anwälten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Anwalt im Wahlausschuss über einen damaligen Mitarbeiter abgestimmt habe, habe sich nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Denn der Beschwerdeführer habe in keinem Wahlgang eine Stimme erhalten.
Auch dass in dem Wahlausschuss mehr Richter als Anwälte vertreten sind, verstoße nicht gegen die anwaltliche Selbstverwaltung. Denn das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Anwälte liege in den Händen der Rechtsanwaltskammern.
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