NACHBARSCHAFTSRECHT
Wenn dem Nachbarn die Sicht wegbleibt
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Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt
Kurzfassung
Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt.
Sachverhalt
Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ausgetragene - Streitigkeiten. Nach Vogellärm und Hundehütte erhitzte nun ein Freisitz die Gemüter. Die Klägerin fühlte sich durch das hölzerne Bauwerk ihrer „Gegenüber“ erheblich in ihrer freien Sicht aus dem Küchenfenster gestört. Die Nachbarn dachten jedoch gar nicht daran, ihre Sitzgelegenheit unter freiem Himmel zu entfernen oder zu verlegen. Sie vertraten die Auffassung, eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarin liege nicht vor. Es kam zum Prozess.
Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Coburg gab der Klägerin Recht, nachdem es die Örtlichkeiten in Augenschein genommen hatte. Der rund drei Meter hohe Freisitz befinde sich nur 3,5 Meter vom ihrem Küchenfester entfernt. Wenn man aus dem Fenster hinaussehe, habe man das Gefühl, dass Licht und Sicht gewaltsam weggenommen würden. Dieser Zustand sei unzumutbar.
Damit waren die Beklagten nicht einverstanden. Das von ihnen angerufene Landgericht Coburg sah die Sache jedoch genauso wie die erste Instanz. Aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folge, dass die Klägerin diesen solchen Zustand nicht hinnehmen und die Beklagten deshalb den Freisitz entfernen müssten.
Fazit
Nachbarn sollten sich nicht nur im übertragenen Sinn Luft zum Atmen lassen, sondern auch buchstäblich Licht und Sicht.
(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.2.2003, Az: 12 C 820/01; Landgericht Coburg, Beschluss vom 13.5.2003, Az: 33 S 34/03; rechtskräftig