GESELLSCHAFTSRECHT
Wenn Gesellschaftsrecht auf das Leben trifft
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der gemeinschaftliche Konsum von Bier kann ebenso angenehm sein wie der Gewinn in einem Kronkorken Gewinnspiel einer Brauerei. Treffen beide Ereignisse aufeinander, kann es jedoch schnell zum Streit kommen, der auch mal bei Gericht landet.
So erging es fünf Freunden aus dem Sauerland, die ein gemeinsames Wochenende am Edersee verbrachten. Als sie zusammen saßen und Bier konsumierten, entdeckte einer der Freunde, dass sich in einem der Kronkorken ein Gewinn verbarg. Im Rahmen eines Gewinnspiels der Krombacher Brauerei konnte man den Kronkorken gegen einen Audi A3 eintauschen. Genau das tat der Finder, ohne jedoch die anderen Mitfahrer bzw. Mittrinker am Gewinn teilhaben zu lassen.
Gemeinsamer Bierkonsum begründet noch keine GbR
Daran zerbrach nicht nur die Freundschaft. Eine der leer ausgegangenen klagte vor Gericht ihren Anteil am Gewinn ein. Ihr Rechtsanwalt bediente sich bei der Suche nach einer passenden Anspruchsgrundlage dabei dem Gesellschaftsrecht.
Faktisch habe es sich bei der Clique um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehandelt. Gesellschaftszweck sei der gemeinsame Umtrunk gewesen. Die Kosten des Ausflugs, von der Unterkunft über das Essen bis zum Bier, seien entsprechend durch fünf geteilt worden. Dann müsse auch der Gewinn aus dem Kronkorken im gleichen Verhältnis geteilt werden.
Landgericht Arnsberg nimmt Miteigentümerschafft an
Das angerufene Landgericht Arnsberg sah in dem Konflikt keinen Gesellschafterstreit. Die Richter sahen mangels GbR schon nicht den Anwendungsbereich des Gesellschaftsrechts als eröffnet an. Für eine GbR fehle es nämlich am Rechtsbindungswillen.
Das Landgericht Arnsberg fand jedoch einen anderen Weg, um den egoistischen Kameraden nicht ungeschoren davonkommen zu lassen. Dieser, so die Richter sei zwar kein Gesellschafter, wohl aber einer von fünf Miteigentümern gewesen. Der Kronkorken sei demnach mit Eigentum gewesen. Ein einzelner hatte entsprechend nicht die Befugnis diesen bei der Brauerei allein zu eigenen Gunsten einzutauschen.
Die Klägerin bekam 4.300 € zugesprochen, was einem Fünftel des Marktwertes des Audi A3 entspricht.
Der interessante Fall zeigt anschaulich, dass die Abgrenzung zwischen GbR und mit Eigentum nicht nur im Wirtschaftsrecht oder Immobilienrecht eine Rolle spielt, sondern auch bei der Lösung vermeintlich banaler Alltagsprobleme eine Rolle spielen kann.
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