STEUERRECHT
Wer den Schaden hat zahlt trotzdem die Steuern
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Münster (jur). Ein erst von den Erben entdeckter Ölschaden in einem geerbten Haus mindert nicht die Erbschaftsteuer. Eine Minderung komme nur in Betracht, wenn der Schaden bekannt und bereits der Erblasser zur Beseitigung verpflichtet war, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Mittwoch, 1. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 3 K 900/13 Erb).
Der Kläger hatte seinen Onkel zu einem Drittel beerbt. Zum Erbe gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Onkel selbst gewohnt hatte. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel Heizöl gekauft – allerdings eine Sorte, die nicht zu seiner Heizanlage passte. Die Heizung konnte dieses Öl nicht richtig ansaugen, weshalb es sich zentimeterhoch im Ölauffangraum ansammelte.
Erst nach dem Tod des Onkels wurde dies von den Erben bemerkt. Sie beauftragten eine Fachfirma mit der Beseitigung des Schadens. Der Kläger meinte, er könne seinen Anteil an diesen Kosten von seinem zu versteuernden Erbteil abziehen.
Das FG Münster ist dem nicht gefolgt. Abzugsfähig seien nur Schulden und Pflichten, die bereits am Todestag des Erblassers bestanden und den Erblasser „wirtschaftlich belastet haben“.
Hier habe der Onkel den Schaden zwar durch den Kauf eines falschen Heizöls verursacht. Die Behörden hätten ihn aber nicht zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert. Vielmehr sei der Schaden am Todestag des Onkels noch gar nicht bekannt gewesen.
Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 30. April 2015 hat das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen. Diese hat der Erbe bereits eingelegt (Az. BFH: II R 33/15)
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