Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz
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Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ist bei Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer aufzuteilen
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 entschieden hat, auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Im Streitfall stand in den Jahren 1996 und 1997 ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur 1 v.H. des Bruttolistenpreises des Kfz als geldwerter Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das Finanzamt (FA) nahm dagegen an, für jeden der beiden Arbeitnehmer sei 1 v.H. des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt. Das Finanzgericht gab der Klage des in Haftung genommenen Arbeitgebers statt. Die Revision des FA blieb erfolglos.
Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung des FA und des - dem Verfahren beigetretenen - Bundesministeriums der Finanzen sei nicht aus systema-tischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet sei. Der nach der sog. 1 v.H.-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil sei selbst in den Fällen nach der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, in denen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf einen Fahrzeugpool zugreifen könnten.