WETTBEWERBSRECHT
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH wegen fehlender Widerrufsbelehrung
Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt
Es mahnen die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH aus München wegen fehlender Widerrufsbelehrung ab.
Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten die Interessen der Forever Living Products Germany GmbH. Diese sei eines der größten Vertriebsunternehmen für Aloe Vera Produkte in Europa. Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte verschicken nun in ihrem Namen Abmahnungen an Händler, die unter anderem auf eBay.de auftreten. Die von dem Schreiben Betroffenen vertreiben Aloe Vera Produkte und stünden daher mit der Forever Living Products Germany GmbH in einem Wettbewerbsverhältnis. Nach Ansicht der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte halten die Abgemahnten hierbei die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass es den von den betroffenen eingestellten Verkaufsangeboten an einer Widerrufsbelehrung fehlen würde.
Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird auch der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.
Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.
Empfehlung:
Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
- eine Rechtsverletzung eingestehen
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.