URHEBERRECHT
Wie reagieren bei Filesharing Abmahnungen?
Autor: Denise Himburg - Rechtsanwältin
Seit Jahren werden tausende Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bzw. Downloadangebote von Filmen, Musik, Hörbüchern, Software in Tauschbörsen abgemahnt und mit hohen Abmahnkosten und Schadensersatzbeträgen überzogen. Sicher sind nicht alle Abgemahnten "unschuldig". Unsere Beratungspraxis zeigt aber, dass oft nicht der Anschlussinhaber, sondern Familienmitglieder, Freunde oder WG-Mitbewohner den Film oder Song in einer Tauschbörse heruntergeladen und somit automatisch auch anderen zum Download zur Verfügung gestellt haben. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber überhaupt haftet, und wenn ja, als Täter oder Störer. Diese Frage ist wichtig, da nur der Täter Schadensersatz zahlen muss.
Nicht jede Filesharing Abmahnung ist berechtigt!
Wie die mittlerweile zahlreichen Urteile zum Filesharing belegen, ist die Rechtslage für den Anschlussinhaber bei weitem nicht so düster, wie es oft in den Abmahnungen der auf Filesharing spezialisierten Abmahnkanzleien (Waldorf Frommer, Rasch, BaumgartenBrandt, Kornmeier, Sasse und Partner, Schulenberg & Schenk, Schutt Waetke, CSR - um nur einige zu nennen) auch noch heute dargestellt wird. In den Abmahnungen werden mitunter nur die für die Rechteinhaber positiven (meist älteren) Urteile angeführt bzw. aus Entscheidungen verkürzt zitiert. Für Rechteinhaber negative Urteile bleiben unerwähnt.
Wann haftet der Anschlussinhaber nicht für Filesharing?
In Filesharing Abmahnungen wird oft der Eindruck erweckt, der Anschlussinhaber hafte jedenfalls als Störer. Diese Behauptung ist in ihrer Allgemeinheit falsch. Sie unterschlägt bewusst die für Anschlussinhaber neuen positiven Tendenzen in der Rechtsprechung. So wird oft verschwiegen, dass der Anschlussinhaber
- ohne Anlass grds. nicht für Lebenspartner haftet,
- ohne Anlass grds. nicht für volljährige Kinder haftet,
- ohne Anlass grds. nicht für minderjährige Kinder haftet, wenn er sie belehrt hat,
- ohne Anlass grds. nicht für Untermieter haftet,
- ohne Anlass grds. nicht für Mitbewohner haftet oder
- ein Hotel bzw. Internet-Cafe nicht bzw. nicht in jedem Fall für Filesharing durch Gäste haftet.
Ungeachtet der Frage, wann der Anschlussinhaber wegen Filesharing Dritter haftet, stellte sich in Klageverfahren u.a. auch heraus, dass
- Abmahnkanzleien nicht über eine ausreichende Bevollmächtigung für Filesharing Abmahnungen verfügten,
- der Abmahner nur über DVD und Kinorechte verfügte,
der Abmahner nur über Nutzungsrechte für eine andere, nicht abgemahnte Sprachversion eines Filmes verfügte.
Oft zu hohe Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen in Filesharing Abmahnungen
Ferner sind die für die Berechnung der Abmahnkosten in Ansatz gebrachten Streitwerte oft überzogen. Auch die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzbeträge sind oft utopisch hoch und entsprechen nicht dem vom Filesharer im Einzelfall verursachten Schaden. Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung, Streitwerte und Schadenersatzbeträge zu senken, werden geflissentlich übersehen.
Lohnt sich die Beauftragung eines Anwaltes in Filesharing Fällen ?
Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung eines Anwaltes nicht von vornherein nur mit weiteren Kosten verbunden. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, entstehen Ihnen zwar in der Tat (womöglich) zusätzliche Kosten. Wir können zwar nur für uns sprechen, aber die Gesamtkosten sind nie höher gewesen, als wenn der Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben und die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatzbeträge gezahlt hätte. Oft waren sie sogar geringer, da wir in vielen Fällen Zahlungen komplett oder zum größten Teil verweigert haben und die Abmahnkanzleien Abmahnkosten bzw. Schadensersatz entgegen ihren wiederholten Androhungen nicht eingeklagt haben. Mittlerweile sind zahlreiche gegen Mandanten geltend gemachte Zahlungsforderungen verjährt und daher vom "Tisch".
Zudem muss bedacht werden, dass das größere finanzielle Risiko in der Unterzeichnung einer zu weiten Unterlassungserklärung steckt, deren Abänderung die Kosten eines Rechtsanwaltes ebenfalls kompensiert. Daher lohnt sich in den meisten Fällen der Gang zum Anwalt. Wir vereinbaren faire Pauschalbeträge, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite abgegolten ist, mag er sich auch über Jahre hinweg ziehen. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar einschätzen.
Haben Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten ? Nehmen Sie Kontakt auf!
Für eine kurze kostenlose Erstberatung stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Ich habe bereits Hunderte wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten. Aufgrund meiner langjährigen praktischen Erfahrungen im Filesharing weiß ich, wie welche Abmahnkanzlei "tickt".
Rechtsanwältin Denise Himburg
Tel.: 030/22505090
Fax: 030/225050922
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