VERWALTUNGSRECHT
Windrad-Bau in Brutzeit: Artenschutz kann Bau und Betrieb ausbremsen
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Artenschutz kann Windprojekte verzögern © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Fall für Windenergieprojekte wichtig ist
- Die umstrittenen Auflagen
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was Betreiber und Projektplaner jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betreiber vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Darf während der Kranichbrutzeit an Windrädern gebaut werden?
- Warum müssen Windräder wegen Fledermäusen abgeschaltet werden?
- Gilt das auch beim Repowering alter Windenergieanlagen?
- Können Betreiber genauere Abschaltregeln verlangen?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Wer Windenergieanlagen plant oder ältere Anlagen durch neue ersetzen will, kann nicht allein mit Bauzeitplan und Stromertrag rechnen. Liegen Kranichbrutstätten in der Nähe oder fehlen genaue Daten zu Fledermausaktivitäten, können Behörden Bauarbeiten zeitlich untersagen und Abschaltungen anordnen. Für Betreiber ist das praktisch wichtig, weil sich Projekte verzögern und der Betrieb zeitweise eingeschränkt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat solche Schutzmaßnahmen in einem Windenergieprojekt bestätigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Windenergieunternehmen durfte Nebenbestimmungen in einer Genehmigung nicht erfolgreich angreifen.
- Das Bauverbot vom 1. Februar bis 15. September zum Schutz von Kranichbrutstätten blieb bestehen.
- Auch pauschale Abschaltzeiten vom 1. April bis 31. Oktober zum Schutz von Fledermäusen wurden bestätigt, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Das Gericht sah die naturschutzfachlichen Annahmen des Landesamtes für Umwelt als hinreichend plausibel an.
- Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden.
Warum der Fall für Windenergieprojekte wichtig ist
Hinter der Entscheidung steht eine typische Konfliktlage beim Ausbau erneuerbarer Energien: Ein Unternehmen will Windenergieanlagen errichten oder modernisieren, zugleich sollen geschützte Arten nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall ging es um den Bau von zwei neuen Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Anlagen. Dieses Ersetzen älterer Anlagen durch neue wird als Repowering bezeichnet.
Die Genehmigung enthielt Nebenbestimmungen. Solche Nebenbestimmungen sind zusätzliche Vorgaben, die an eine Genehmigung geknüpft werden. Sie können etwa regeln, wann gebaut werden darf oder wann Anlagen zum Schutz von Tieren abgeschaltet werden müssen.
Die umstrittenen Auflagen
Zum Schutz von Kranichbrutstätten untersagte die Genehmigung Baumaßnahmen im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres. Das Unternehmen hielt diesen Zeitraum für zu lang. Es argumentierte, die tatsächliche Brutzeit des Kranichs dauere nur bis Ende Juni oder höchstens bis Ende Juli. Spätere Zweit- oder Nachgelege seien selten.
Außerdem machte das Unternehmen geltend, die Bauzeitbeschränkung sei unverhältnismäßig. Der verbleibende Zeitraum von Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus.
Zum Schutz von Fledermäusen ordnete die Genehmigung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres pauschale Abschaltzeiten an. Diese sollten unter bestimmten Voraussetzungen gelten, etwa abhängig von Windgeschwindigkeit und Temperatur. Das Unternehmen meinte, es gebe bereits Daten zu den Fledermausaktivitäten, sodass eine genauere Regelung möglich sei.
Zusätzlich verwies die Klägerin darauf, dass die neuen Anlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Dadurch verringere sich das Kollisionsrisiko für betroffene Arten, darunter der Große Abendsegler. Außerdem seien die Anlagen nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2026 ab. Das Aktenzeichen lautet OVG 7 A 41/25.
Damit bleiben die angegriffenen Nebenbestimmungen bestehen: Während der Kranichbrutzeit dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Betreiber müssen außerdem pauschale Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen hinnehmen, wenn noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen.
Praktisch bedeutet das: Auch beim Repowering, also beim Ersatz älterer Windenergieanlagen, können Behörden strenge Artenschutzauflagen festlegen. Der Umstand, dass neue Anlagen alte ersetzen, führt nicht automatisch dazu, dass Bauverbote oder Abschaltzeiten entfallen.
Warum das Gericht so entschieden hat
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts waren die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt hinreichend plausibel. Das Gericht folgte damit nicht der Einschätzung des Unternehmens, dass die Schutzzeiträume zu weitgehend oder bereits durch genauere Daten ersetzbar seien.
Wichtig ist der vom Gericht betonte Einschätzungsspielraum der Behörde. Damit ist gemeint: Wenn es keine eindeutigen fachlichen Standards gibt, darf die zuständige Fachbehörde innerhalb bestimmter Grenzen beurteilen, welche Annahmen und Schutzmaßnahmen fachlich vertretbar sind. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hatte das Landesamt diesen Spielraum nicht überschritten.
Gerade bei Fledermäusen spielte eine Rolle, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorlagen. Deshalb durfte die Behörde pauschale Abschaltzeiten vorgeben, statt schon jetzt eine passgenauere Regelung festzulegen.
Was Betreiber und Projektplaner jetzt wissen müssen
Für Windenergieunternehmen, Projektentwickler und Genehmigungsplaner zeigt die Entscheidung: Artenschutzauflagen können den Bauzeitraum und den Betrieb erheblich beeinflussen. Das gilt auch dann, wenn ein Vorhaben nicht komplett neu ist, sondern ältere Anlagen ersetzt.
Wer Anlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten plant, muss damit rechnen, dass Bauarbeiten während eines längeren Schutzzeitraums untersagt werden. Wer in einem Bereich mit möglicher Fledermausaktivität plant, muss außerdem Abschaltauflagen einkalkulieren, solange die tatsächlichen Aktivitäten nicht genauer geklärt sind.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Betreiber. Auch Gemeinden, Anwohner, Naturschutzbehörden und Planungsbüros können daraus ableiten, dass fachlich plausibel begründete Schutzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren erhebliches Gewicht haben.
Welche Fehler Betreiber vermeiden sollten
- Bauzeiten zu knapp planen: Schutzzeiträume können den verfügbaren Zeitraum für Bauarbeiten deutlich verkürzen.
- Repowering überschätzen: Der Ersatz alter Anlagen bedeutet nicht automatisch, dass Artenschutzauflagen weniger streng ausfallen.
- Unklare Datenlage unterschätzen: Fehlen genaue Erkenntnisse zu Fledermausaktivitäten, können pauschale Abschaltungen zulässig sein.
- Behördliche Einschätzungen vorschnell als angreifbar ansehen: Ohne eindeutige fachliche Standards kann der Behörde ein Einschätzungsspielraum zustehen.
Redaktions-Tipp
Bei Windenergieprojekten sollten Schutzzeiten für Brutvögel und mögliche Abschaltzeiten für Fledermäuse früh in Zeitplan und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eingerechnet werden. Entscheidend ist nicht nur die technische Planung, sondern auch die belastbare artenschutzfachliche Datengrundlage.
Häufige Fragen
Darf während der Kranichbrutzeit an Windrädern gebaut werden?
Nach der Entscheidung dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten während der geschützten Zeit nicht gebaut werden, wenn die Genehmigung ein entsprechendes Bauverbot vorsieht.
Warum müssen Windräder wegen Fledermäusen abgeschaltet werden?
Abschaltungen sollen das Kollisionsrisiko für Fledermäuse verringern. Wenn noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Aktivitäten vorliegen, können pauschale Abschaltzeiten angeordnet werden.
Gilt das auch beim Repowering alter Windenergieanlagen?
Ja. Das Gericht bestätigte die Auflagen in einem Fall, in dem zwei neue Windenergieanlagen drei ältere Anlagen ersetzen sollten.
Können Betreiber genauere Abschaltregeln verlangen?
Das hängt von der Datenlage ab. Im entschiedenen Fall sah das Gericht die pauschale Regelung als zulässig an, weil die naturschutzfachlichen Annahmen der Behörde plausibel waren und keine ausreichenden genauen Erkenntnisse entgegenstanden.
Ist die Entscheidung endgültig?
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung einzulegen. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsdatum: 17. Juni 2026
- Aktenzeichen: OVG 7 A 41/25
- Rechtsgebiet: Windenergie, Genehmigungsrecht, Naturschutz
- Rechtskraft: Revision nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde möglich