ARBEITSRECHT
Wirksamkeit d. Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernacht- in d. Wechselschicht
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Der Kläger ist in einem Produktionsbetrieb beschäftigt. Nach seinem schriftlichen Arbeitsvertrag hatte er entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein- oder Zwei- oder Dreischichtsystem zu arbeiten. Seit zehn Jahren ist er in der Dauernachtschicht eingesetzt. Anfang 2002 wurde durch Einigungsstellenspruch bei der Beklagten beschlossen, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer zur Tätigkeit in einem geänderten Schichtsystem nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen verpflichtet sei. Von der Änderung des Schichtsystems ist nach diesem Spruch dem Betriebsrat mit einem Vorlauf von vier Kalendertagen Kenntnis zu geben. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger sowie weitere in der Dauernachtschicht beschäftigte Arbeitnehmer an, fortan im Dreischichtsystem zu arbeiten. Der Kläger hält die Weisung für unwirksam, weil der Abteilungsleiter ihm zugesagt habe, er könne dauerhaft in der Dauernachtschicht arbeiten.
Die Zuweisung einer Tätigkeit im Dreischichtsystem war unwirksam. Zwar hat sich die arbeitsvertragliche Leistungspflicht nicht auf die Arbeit in der Nachtschicht konkretisiert. Einen derartigen Willen konnte der Kläger den von ihm behaupteten Äußerungen des Betriebsleiters nicht entnehmen. Die Beklagte hat jedoch vor Zuweisung der Wechselschichtarbeit den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beteiligt. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Durch den Einigungsstellenspruch wurde dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht Genüge getan. Der Einigungsstellenspruch sieht lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor. Er regelt jedoch nicht ansatzweise, für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll. Hierzu wurde die Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeholt. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der erfolgten Zuweisung der Arbeit im Dreischichtsystem. Ob die Weisung billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprach, was vom Landesarbeitsgericht verneint worden war, bedurfte keiner Entscheidung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26. Mai 2003 - 16 Sa 1455/02 -