VERWALTUNGSRECHT
Wohnberechtigungsschein auch für abgelehnte Asylbewerber möglich
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Mannheim (jur). Auch abgelehnte Asylbewerber können ausnahmsweise einen Wohnberechtigungsschein bekommen. Voraussetzung ist, dass sie zum Schutz ihres Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben werden können, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Donnerstag, 8. August 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 17. Juli 2013 entschied (Az.: 3 S 1514/12).
Ein Wohnberechtigungsschein ist erforderlich, um eine öffentlich geförderte Sozialwohnung anmieten zu können.
Im entschiedenen Fall sprach der VGH einer Frau aus Kamerun einen Wohnberechtigungsschein zu. Sie lebt seit 2005 mit ihrer heute achtjährigen Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Ihr eigener Asylantrag wurde abgelehnt, der der Tochter ist noch nicht entschieden. Der Vater ist Kongolese und hat eine Niederlassungserlaubnis, also einen festen Aufenthaltstitel. Die Eltern üben gemeinsam das Sorgerecht aus.
Das Ausländeramt der Stadt Freiburg befreite 2010 Frau und Tochter von der Pflicht, weiter in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das Sozialamt der Stadt sicherte zu, die Kosten einer angemessenen Wohnung zu übernehmen. Das Freiburger „Amt für Wohnraumversorgung“ stellte sich dann aber quer und verweigerte der Frau den beantragten Wohnberechtigungsschein.
Wie zuvor auch schon das Verwaltungsgericht Freiburg gab nun auch der VGH Mannheim der Kamerunerin recht. Sie lebe seit über acht Jahren in Deutschland und sei unstreitig nicht in der Lage, eine Wohnung für sich und ihre Tochter zu finanzieren.
Dass sie nur „geduldet“ sei, stehe dem Wohnberechtigungsschein nicht entgegen. Denn die Frau dürfe aus familiären Gründen dauerhaft nicht abgeschoben werden. Zudem habe das Sozialamt eine Kostenübernahme für die Wohnung zugesichert. Den Besitz eines festen Aufenthaltstitels verlange das baden-württembergische Landesrecht nicht. Es reiche aus, dass sie „zum Schutz ihrer Grund- und Menschenrechte auf Achtung des Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben“ werden könne. Auch dann sei der gesetzlich geforderte dauerhafte Wohnsitz in Deutschland gegeben.
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