NACHBARSCHAFTSRECHT
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden
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LG München I, Beschluss vom 30.01.2004, Az. 1 T 14169/03
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Derartige Baulichkeiten wirken in der Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.
Das Landgericht München I hat am 30.1.2004 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, das einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf Beseitigung eines Gartenhauses gerichtet war, für ungültig erklärt hatte.
Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung in München hatten das Häuschen im Jahre 2000 in der rechten hinteren Ecke der zur Wohnung gehörenden Gartenfläche errichtet. Hinter dem Gartenhaus schließt sich der geteerte Hof des Nachbaranwesens mit einem hölzernen Schuppen, einer rostigen Teppichstange und einem Fahrradständer an. Auf der linken Seite des benachbarten Hofes befindet sich eine Außenkellertreppe, die durch eine Konstruktion aus Holz und Plexiglas überdacht ist. Da sich ein Miteigentümer der Wohnanlage an dem Gartenhaus störte, beantragte er in der Eigentümerversammlung, Maßnahmen zu dessen Beseitigung zu ergreifen. Die Eigentümer- gemeinschaft beschloss daraufhin mehrheitlich, die betroffenen Eigentümer aufzufordern, das Gartenhaus zu beseitigen.
Diesen Beschluss erklärte das Amtsgericht München auf den Anfechtungsantrag der Eigentümer des Gartenhauses hin am 9.7.2003 für ungültig mit der Begründung, das Gartenhaus störe nicht, sondern füge sich harmonisch in das Gesamtbild ein. Gegen diese Entscheidung legte der Miteigentümer, der die Beseitigung des Gartenhauses wünschte, Beschwerde ein.
Bei der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die zuständige Richterin fest, dass das beanstandete Gartenhaus weder von der Straße noch vom Eingangsbereich der Anlage aus sichtbar sei. Lediglich vom rückwärtigen Teil der gemeinschaftlichen Gartenfläche aus könne man es sehen, soweit die davor stehenden Bäume nicht belaubt seien. Von den Fenstern der Wohnanlage zur Gartenseite hinaus blicke man nicht nur auf das Gartenhaus, sondern auch auf die größeren und wenig ansprechenden Bauten des Nachbarhofes. Angesichts dieser Umgebung wirke das Gartenhäuschen optisch keinesfalls nachteilig. Es hebe sich vielmehr sogar vorteilhaft ab gegenüber der Gestaltung des dahinter liegenden Hofes. Soweit der Beschwerdeführer auf die geplante Sanierung dieses Hofes hinweise, sei dies ohne Belang, da für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der gegenwärtige Zustand entscheidend sei.
Die 1. Zivilkammer verneint deshalb in diesem Ausnahmefall einen Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf Beseitigung des Gartenhauses.