WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Wohnungseigentümergemeinschaft muss Balkonkraftwerk zustimmen
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Wohnungseigentümerschaft © Symbolgrafik:© H_Ko- stock.adobe.com
Konstanz (jur). Ein Solar-„Balkonkraftwerk“ darf nicht gegen den Willen die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft installiert werden. Liegt mit den aufgehängten schwarzen Solarpaneelen eine nicht hinnehmbare optische Benachteiligung vor, besteht eine „Bausperre“ für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer, entschied das Amtsgericht Konstanz in einem am Samstag, 11. Februar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 4 C 425/22 WEG).
Im konkreten Fall hatten die klagenden Wohnungseigentümer ihre Wohnung an ihren Sohn und Enkel vermietet. Die Mieter hatten mit deren Zustimmung auf der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage installiert. Mit dem 168 cm x 100 cm großen Balkonkraftwerk war die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht einverstanden und forderte die Demontage.
Die schwarzen Solarpaneele würden den optischen Gesamteindruck der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigen. Es entstünde ein „Zahnlückenanblick“.
Die Klägerinnen bestritten eine optische Beeinträchtigung. Die Fassade sei wegen inhomogener Markisen oder Balkonkästen sowieso nicht einheitlich. Zwar müssten nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Mehrheit der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen regelmäßig zustimmen.
Allerdings könne auch jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die auch dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Hier würden die Mieter das Balkonkraftwerk zum Aufladen ihrer E-Bikes nutzen. Klimaschutz und das Einsparen von Energie seien zudem Staatsziel und dienten einem „überragenden öffentlichen Interesse“.
Doch das Amtsgericht stellte mit Urteil vom 9. Februar 2023 fest, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Genehmigung des Balkonkraftwerks haben. Das Wohnungseigentümergesetz sehe ohne Zustimmung der Eigentümer eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen vor. Eine solche Veränderung sei auch die Montage einer Photovoltaikanlage.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne zwar ausnahmsweise jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dienen. Gemeint seien hier aber sogenannte Wall-Boxen für E-Autos. Balkonkraftwerke und das damit mögliche Aufladen von E-Bikes seien davon nicht umfasst. Der Gesetzgeber hätte konkrete weitere Vorhaben zur Bekämpfung des Klimawandels benennen können. Dies habe er aber nicht getan.
Hier liege auch mit den schwarzen Solarpaneelen eine erhebliche, nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung vor, so dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem zustimmen muss. Werde einmal das schwarze Paneel von den anderen Eigentümern als Nachteil eingestuft, komme es auf die Vorteile des Balkonkraftwerks nicht an.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock