BERUFSRECHT
"Zahnarztsuchservice" nicht standeswidrig
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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
erneut die Beachtung des Art. 12 Abs.1 GG bei der Beurteilung der
Außendarstellung von Angehörigen freier Berufe angemahnt.
1. Beschwerdeführer (Bf) war ein Zahnarzt in Baden-Württemberg, der
nach einem Unfall diesen Beruf nicht mehr praktisch ausüben kann. Er
betreibt im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins einen
Zahnarztsuchservice. Zweck des Vereins ist unter anderem die
Information und Beratung von Patienten. In der Vereinsdatei werden
Zahnärzte ihren eigenen Angaben entsprechend mit ihrer Tätigkeit und
ihrer fachlichen Qualifikation gegen eine Monatsgebühr von DM 7,50
aufgenommen. Die Bezirkszahnärztekammer führt ebenfalls eine
Patienten-Informations-Liste, in der Zahnärzte mit
Interessenschwerpunkten aus verschiedenen Bereichen aufgelistet sind.
Auch sie erteilt Auskünfte über Anfragen aus der Bevölkerung und
verbindet diese mit dem Hinweis, dass die Angaben von den Zahnärzten
selbst stammen und lediglich weitergegeben werden.
Die Berufsgerichte haben den Bf zu einer Geldbuße wegen
berufsunwürdigen Verhaltens verurteilt. Dass der Bf Auskünfte aus einer
Datei anbiete, die nur einen Teil der Zahnärzte umfasse und nur auf
deren Selbsteinschätzung beruhe, verstoße gegen die Verpflichtung, dem
Vertrauen zu entsprechen, das dem Zahnarzt im Zusammenhang mit seinem
Beruf entgegengebracht wird. Der Bf biete mit seiner Datei die
Grundlage dafür, dass durch irreführende Angaben die Patienten
getäuscht und dadurch die Konkurrenz unter den Zahnärzten verfälscht
werde. Dies verstoße gegen das Gebot, im freien Wettbewerb mit den
Kollegen keine unlauteren Mittel anzuwenden.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verurteilungen aufgehoben
und das Verfahren an das Landesberufsgericht zurückverwiesen, weil sie
den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 12 verletzten.
Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus:
Es sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es rechtfertigen
könnten, einem Zahnarzt die Einrichtung eines Zahnarztsuchservice zu
verbieten. Von den Zahnärzten mitgeteilte Angaben über ihre Tätigkeit
können auch im Internet nicht generell verboten werden, sofern sie
sachlich und nicht irreführend sind. Wie die Kammer ausführt, besteht
ein begründetes Bedürfnis der Allgemeinheit, über Spezialisierungen und
weitere Tätigkeitsgebiete wie auch die Praxisausstattung
(z. B.: behindertengerechte Praxiseinrichtungen) informiert zu werden.
Davon geht im übrigen auch die Bezirkszahnärztekammer aus, wenn sie aus
der bei ihr geführten Liste ebenfalls Auskünfte über Spezialisierungen
nach der Selbsteinschätzung der Zahnärzte erteilt. Wie der Bf hält sie
den Hinweis, alle Angaben lägen in der Verantwortung der genannten
Zahnärzte für ausreichend, um eine Irreführung der Patienten zu
vermeiden. Worin dann die besondere Gefährdung von Gemeinwohlinteressen
bei einem, von einem gemeinnützigen Verein unter Leitung eines
Zahnarztes betriebenen Informationsdienstes liegen soll, ist in den
Entscheidungen nicht begründet worden.
BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Az. 1 BvR 881/00 -